Bisherige Rechtslage
Vor Inkrafttreten des Gesetzes gab es für gleichgeschlechtliche Paare nur die sogenannte „Stiefkindadoption“. Danach konnte nur das leibliche Kind eines Lebenspartners von dem anderen Partner adoptiert werden. Eine Adoption, eines nicht leiblichen Kindes durch beide war nicht möglich. Nach § 9 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) war es nur möglich, dass der Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil über Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes mitentscheiden durfte. Diese Befugnis ist jedoch nicht mit dem Sorgerecht gleichzusetzen.
Rechtslage nach der Gesetzesänderung
Nach der Gesetzesänderung können homosexuelle Paare nun gemeinsam ein nicht leibliches Kind adoptieren und so eine Familie gründen. Dies ist ein entscheidender Schritt auf dem Weg der Angleichung von homosexuellen und heterosexuellen Paaren.
Unterschiede gibt es aber immer noch im Hinblick auf das Abstammungsrecht. Dort gelten weiterhin die „alten“ gesetzlichen Reglungen fort. Danach ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, als Vater des Kindes anzusehen (§ 1592 BGB). Dies gilt auch bei einer künstlichen Befruchtung. Er muss das Kind weder adoptieren noch muss er die Vaterschaft anerkennen. Diese Regelung wurde jedoch noch nicht auf gleichgeschlechtliche Paare angepasst. Im Gesetz steht weiterhin „der Mann“. Das heißt, wenn ein lesbisches Ehepaar sich entscheidet, dass ein Partner ein Kind austragen soll, dann wird die Ehefrau nicht automatisch rechtlich als Mutter anerkannt. Die Ehefrau muss das Kind weiterhin adoptieren.
Daran ist zu erkennen, dass der Prozess der Angleichung noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Auch wenn die „Ehe für alle“ ein großer Schritt war, liegt noch ein langer Weg bis zur vollständigen Gleichstellung vor uns.