Definition: Welches Gericht ist örtlich und sachlich für die Aufhebung zuständig?

DEFINITION

Welches Gericht ist örtlich und sachlich für die Aufhebung zuständig?

Für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind die Familiengerichte zuständig. Örtlich zuständig ist in erster Linie das Familiengericht, in dessen Bezirk Sie und Ihre gemeinsamen Kinder Ihren Lebensmittelpunkt haben. Kann das Gericht so nicht bestimmt werden, kommt es auf Ihren letzten gemeinsamen Lebensmittepunkt an. Ansonsten gilt zunächst der gewöhnliche Aufenthaltsort des Antragsgegners, nachrangig der des Antragstellers. Gelingt es nicht nach dieser Rangfolge das zuständige Gericht für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft zu bestimmen, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.

Online-Aufhebungsantrag ausfüllen

Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Neben der Frage nach der Zuständigkeit des Gerichts lohnt es sich auch, sich frühzeitig über die Kosten der Aufhebung und den weiteren Folgen wie Unterhalt oder Versorgungsausgleich zu informieren.
  • Das zuständige Gericht wird auch den Aufhebungstermin am Ende des Verfahrens durchführen. Dazu müssen Sie in der Regel persönlich erscheinen.
  • Die besten Chancen diesen Gerichtstermin online machen zu können, haben Sie mit der einvernehmlichen Aufhebung.

Warum kann man sich das Gericht nicht aussuchen?

Da das Familienverfahrensgesetz die Zuständigkeit der Familiengerichte und den Gerichtsstanddetailliert regelt, besteht kein Verhandlungsspielraum, wo Sie die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft beantragen.

Beauftragen Sie Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin mit der Formulierung des Antrags für die Aufhebung Ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft, muss der Anwalt prüfen, welches Gericht für Ihre Scheidung zuständig ist und bei welchem Gericht Sie Ihren Aufhebungsantrag einreichen.

Muster

Wie sieht ein Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft aus?

Bei der einvernehmlichen Aufhebung sind Sie sich über die weiteren Aufhebungsfolgen einig, sodass Sie nur die Aufhebung selber beantragen müssen.

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Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Ihre anwaltliche Vertretung verfasst und reicht den Antrag auf Aufhebung für Sie beim zuständigen Familiengericht ein.

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Diese Frage ist ungemein wichtig, was sich allein schon daran nachvollziehen lässt, dass das Gesetz die Frage der Zuständigkeit des Gerichts sehr detailliert regelt (§ 122 FamFG). Grundsätzlich ist es so, dass dasjenige Familiengericht vorrangig über die Aufhebung und alle damit verbundenen Konsequenzen entscheiden soll, das Ihnen örtlich am nächsten ist. Dieser Grundsatz ist umso wichtiger, als in Ihrem Haushalt gemeinsame Kinder leben. Da dann eventuell weitere Beteiligte in das Verfahren einbezogen werden (z.B. Jugendamt), sollen die Entscheidungswege kurz sein.

Deshalb bestimmt das Gesetz allgemein dasjenige Familiengericht als zuständiges Gericht, wo Sie und Ihr Kind Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Da diese Situation aber nicht die Regel ist, bestimmt das Gesetz noch eine Reihe weiterer Regelungen.

Vor allem will der Gesetzgeber mit der detaillierten Regelung der Zuständigkeit des Familiengerichts auch ausschließen, dass Sie sich mit Ihrem Lebenspartner oder umgekehrt Ihr Lebenspartner mit Ihnen eine Art Wettlauf liefern, wer zuerst den Antrag einreicht. Könnte nämlich ein Partner nach eigenem Gutdünken den Aufhebungsantrag bei irgendeinem Familiengericht einreichen, hätte der andere das Nachsehen. Sie müssten die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft vielleicht vor einem Familiengericht verhandeln, von dem Sie weit entfernt wohnen und das Entscheidungen trifft, die nicht in Ihrem Sinne liegen.

Könnte zudem jeder Lebenspartner einen eigenen Aufhebungsantrag stellen, wären gleich zwei Familiengerichte mit der Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft befasst. Um ein derartiges Chaos zu vermeiden, trifft das Gesetz klare Regelungen, welches Familiengericht konkret die Aufhebung der Lebenspartnerschaft bearbeitet. Ihr Anwalt muss also vorher genau prüfen, welches Gericht zuständig ist.

EXPERTENTIPP

Jeder in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt kann Sie vertreten

Sie können jeden in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin mit der Aufhebung Ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft beauftragen. Für Anwälte kommt es nicht auf die örtliche Zulassung an. Der Anwalt kann also unabhängig vom Sitz der Kanzlei auch dort tätig werden, wo Sie wohnen und aufgrund Ihres Wohnsitz das örtliche Familiengericht zuständig ist.

Wann ist das Familiengericht sachlich zuständig?

Gibt es ein Gericht für Lebenspartnerschaften? Nein, spezielle Gerichte für eingetragene Lebenspartnerschaften gibt es nicht. Es gibt aber Familiengerichte. Das sind besondere Abteilungen der Amtsgerichte. Sie sind mit speziell dafür ausgebildeten Familienrichtern und Familienrichterinnen besetzt. Familiengerichte entscheiden z.B. über

  • Scheidungen von Ehen
  • Aufhebungen von Lebenspartnerschaften
  • und allgemein alle familienrechtlichen Angelegenheiten gemeint.
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Lebenspartnerschaft aufheben

Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts festlegen?

Da das Gesetz die Zuständigkeit der Familiengerichte detailliert regelt, haben Sie keine Möglichkeit, mit Ihrem Partner die örtliche Zuständigkeit eines Familiengerichts zu verhandeln und dasjenige Familiengericht auszuwählen, von dem Sie glauben, dass Sie dort am besten aufgehoben sind. Eine Einflussmöglichkeit besteht insoweit, als Sie gemeinsam mit Ihrem minderjährigen Kind Ihren Wohnsitz verlegen und aus dem Zuständigkeitsbereich eines bis dahin örtlich zuständigen Familiengerichts wegziehen. Nach Ihrem Umzug wäre das Familiengericht zuständig, wo Sie nach dem Umzug mit Ihrem Kind Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Inwieweit dieser Weg allein unter dem Gesichtspunkt der Wahl des „passenden“ Familiengerichts sinnvoll erscheint, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.

Örtliche Zuständigkeit eines Gerichts zur Lebenspartnerschaftsaufhebung

§ 122 FamFG bestimmt die örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte. Der Gesetzestext spricht zwar von „Ehegatten“. Wegen der Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft betrifft die Vorschrift aber auch Lebenspartner und damit die Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Es handelt sich um ausschließliche Zuständigkeiten. Dies bedeutet, dass die Zuständigkeit in einer Rangfolge bestimmt wird. Das Gesetz bezeichnet sechs Anknüpfungspunkte. Ist ein Gericht vorrangig zuständig, ist jedes andere Familiengericht ausgeschlossen. Vorrangig örtlich zuständig ist das Familiengericht, das in der nachstehenden Rangfolge an erster Stelle bezeichnet ist.

„Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

  1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Lebenspartner mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Lebenspartner mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Lebenspartner keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  3. das Gericht, in dessen Bezirk die Lebenspartner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Lebenspartner bei Eintritt der Rechtshängigkeit (= Zeitpunkt der Zustellung des Aufhebungsantrags an den Partner durch das Familiengericht) im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  6. In allen anderen Fällen das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.“

Im Detail dazu:

Gewöhnlicher Aufenthalt mit allen gemeinsamen Kindern

Geht es um den gewöhnlichen Aufenthalt Ihres Kindes, genügt es, wenn Sie Ihr Kind in Ihrem Haushalt betreuen, unabhängig davon, ob der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Ihrem Haushalt auf Dauer begründet ist oder noch zur Debatte steht. Dies gilt auch dann, wenn der gewöhnliche Aufenthalt im Hinblick auf ein laufendes Verfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht zweifelhaft ist. Es ist auch belanglos, ob das Kind den Wunsch hat, bei dem anderen Elternteil zu leben. Wichtig ist, dass Sie im Aufhebungsantrag darlegen, dass sich das Kind in Ihrer Obhut befindet, weil Sie die tatsächliche Fürsorge für das Kind ausüben. Lebt das Kind hingegen bei Ihrem Lebenspartner, müssen Sie die Aufhebung dort beantragen, wo der gewöhnliche Aufenthalt Ihres Lebenspartners und des Kindes ist. Sie haben insoweit keine Möglichkeit, ein anderes Familiengericht anzurufen. Soweit diese Gegebenheiten also streitig sind, ist es umso wichtiger, auf diese Details einzugehen.

Gewöhnlicher Aufenthalt mit einem Teil der gemeinsamen Kinder

Dieser Anknüpfungspunkt ist relevant, wenn Sie mehrere gemeinsame Kinder haben, ein Teil der Kinder in Ihrem Haushalt lebt und der andere Teil jedoch bei Dritten (z.B. Großeltern, Kinderheim, Pflegeperson) untergebracht ist. Leben Ihre Kinder teils in Ihrem Haushalt und teils im Haushalt des Lebenspartners, stehen Sie mit Ihrem Partner auf einer Ebene. Da das Gesetz hierzu keinen Anknüpfungspunkt bezeichnet, bestimmt derjenige Lebenspartner das zuständige Gericht, der den Aufhebungsantrag zuerst einreicht. Zuständig ist jeweils das Familiengericht am Wohnort des Partners, der zuerst den Antrag stellt (§ 123 FamFG).

Letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthaltsort

Lässt sich die Zuständigkeit eines Familiengerichts nicht nach den vorhergehenden Anknüpfungspunkten begründen, kommt es darauf an, wo Sie zuletzt gewohnt haben und Ihr Lebenspartner nunmehr noch wohnt.

Gewöhnlicher Aufenthaltsort des Antragsgegners

Ist auch der Lebenspartner umgezogen und wohnt nicht mehr dort, wo Sie zuletzt gemeinsam gewohnt haben, kommt es nun auf seinen gewöhnlichen Aufenthalt an. Das dortige Familiengericht ist dann örtlich zuständig. Sie müssen Ihren Aufhebungsantrag dort einreichen.

Gewöhnlicher Aufenthaltsort des Antragstellenden

Ist der Aufenthaltsort Ihres Lebenspartners unbekannt oder ungewiss, ob er/sie sich noch in Deutschland aufhält, gibt es keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Dann kommt es auf Ihren eigenen gewöhnlichen Aufenthalt an. Bei dem örtlichen Familiengericht reichen Sie Ihren Aufhebungsantrag ein.

Amtsgericht Schöneberg in Berlin in allen anderen Fällen

Der letzte Anknüpfungspunkt betrifft Lebenspartner, die in Deutschland nicht zusammengelebt haben oder im Ausland leben. Dann kann jeder Lebenspartner in Deutschland beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg den Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft stellen.

Was ist der gewöhnliche Aufenthalt?

Zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Familiengerichte stellt das Gesetz immer wieder auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort eines Lebenspartners oder eines Kindes ab. Die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes wirft in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis erhebliche Probleme auf.

Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin hat die Aufgabe, im Aufhebungsantrag Umstände vorzutragen, aus denen sich ergibt, wo Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Bezirk eines bestimmten Familiengerichts liegt und Sie aus diesem Grund genau dort Ihren Aufhebungsantrag einreichen wollen. Sollten sich Zweifel ergeben, könnte Ihr Lebenspartner als Antragsgegner Ihren Sachvortrag und die damit aus Ihrer Sicht begründete Zuständigkeit des angerufenen Familiengerichts bestreiten und Sie veranlassen, über die Zuständigkeit dieses Familiengerichts verhandeln zu müssen.

Umgekehrt haben Sie natürlich das gleiche Recht, im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt Ihres Lebenspartners oder des dort betreuten Kindes die Zuständigkeit des angerufenen Familiengerichts in Zweifel zu ziehen. Sie finden sich also schnell in einem Verfahren wieder, in dem es zunächst nicht vorrangig um die Aufhebung und die Aufhebungsfolgen geht, sondern erst um die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts und damit die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts. Sie riskieren, dass sich Ihr Verfahren verzögert.

Wie wird der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt?

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person stellt auf den Lebensmittelpunkt ab, also darauf, wo der Schwerpunkt des täglichen Lebens liegt und die sozialen und familiären Bindungen bestehen (BGH FamRZ 2002, 1182).

Leben Sie nur vorübergehend bei Ihren Eltern oder befinden sich auf einer längeren Urlaubsreise oder aus beruflichen Gründen auf einer Dienstreise, begründen Sie in Ihrem augenblicklichen Aufenthaltsort dadurch keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Auch die Anmeldung Ihres Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt ist nur ein Indiz dafür, wo der gewöhnliche Aufenthalt ist. Es kommt immer noch darauf an, wo der Schwerpunkt Ihres Alltags und damit der Lebensmittelpunkt liegt.

Auf jeden Fall setzt Ihr gewöhnlicher Aufenthalt eine gewisse Dauer Ihrer Anwesenheit und Ihre Einbindung in das soziale Umfeld voraus. Auch der Aufenthaltswille ist wichtig, wo Sie nach Ihrer eigenen Einschätzung und Ihrem gesamten Verhalten leben. Insoweit kann bereits nach kurzer Zeit ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt entstehen, wenn Sie umziehen und Ihren bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt aufgegeben haben. Sofern Zweifel bestehen, kann der gewöhnliche Aufenthalt begründet sein, wenn Sie sich sechs Monate an einem bestimmten Ort häuslich aufgehalten haben (AG Nürnberg FamRZ 2008, 1778).

EXPERTENTIPP

Es kommt auf den Zeitpunkt der Antragstellung an

Bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Familiengerichts kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem Ihr Aufhebungsantrag dem Lebenspartner von Familiengericht amtlich zugestellt wird. Ihr Antrag wird in der juristischen Sprache als „rechtshängig“ bezeichnet. Insoweit ist der Zeitpunkt, an dem Sie Ihren Aufhebungsantrag beim Familiengericht einreichen, noch nicht allein maßgebend. Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt immer ab, wenn Sie umziehen wollen und dadurch die Zuständigkeit des zunächst zuständigen Familiengerichts in Frage stellen.

Gericht strategisch wählen

Das Familiengericht formuliert die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft in einem Beschluss. Dieser Beschluss wird erst rechtskräftig und führt erst dann endgültig zur Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft, wenn beide Partner die Entscheidung des Familiengerichts akzeptieren. Jeder Partner kann diesen Beschluss anfechten und bei der höheren Instanz Beschwerde einlegen. In der zweiten Instanz entscheiden die Familiensenate der Oberlandesgerichte des jeweiligen Bundeslandes. Da auch die Oberlandesgerichte teils unterschiedliche Rechtsauffassungen haben, ist es auch aus diesem Grunde wichtig, das zuständige Familiengericht genau zu bestimmen. Soweit auch noch ein anderes Familiengericht in Betracht kommt, kann sich empfehlen, im Hinblick auf Ihre Interessen dasjenige Familiengericht anzurufen, bei dem Sie mit Blick auf die Rechtsprechung des übergeordneten Oberlandesgerichts Ihre Ziele bestmöglich erreichen. Sie verstehen die Empfehlung Ihres Anwalts insoweit besser, wenn Sie diese Hintergründe kennen.

Rat & Hilfe Center

Reichen Sie Ihren Aufhebungsantrag bei einem nicht zuständigen Gericht ein, besteht das Risiko, dass das Gericht Ihren Aufhebungsantrag gebührenpflichtig zurückweist. Besonders ärgerlich ist es, dass Sie dadurch wertvolle Zeit verlieren und sich Ihr Aufhebungsverfahren verzögert. Doch keine Sorge: Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin prüft die Frage des zuständigen Gerichts gewissenhaft. Teilen Sie am besten direkt alle wichtigen Informationen mit.