Definition: Ehe für alle
DEFINITION
Was ist die Ehe für alle?
Die „Ehe für alle“ wurde zum 01. Oktober 2017 eingeführt und ist gesetzlich definiert: Eine Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Zuvor konnte die Ehe nur zwischen Mann und Frau geschlossen werden. Gleichgeschlechtliche Paare konnten lange Zeit gar keine rechtliche Bindung dieser Art eingehen - erst seit der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) 2001 konnten sie eine Lebenspartnerschaft begründen. Seit der Einführung der Ehe für alle gehen nun aber alle Paare unabhängig von ihren Geschlechtern die Ehe miteinander ein.
Kurzfassung - Alles auf einen Blick
- Nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz konnten Sie als gleichgeschlechtliches Paar bis Oktober 2017 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen. Mit der Gleichstellung durch die Einführung der Ehe für alle schließen nun jedoch auch gleichgeschlechtliche Paare die Ehe.
- Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft können Sie problemlos in eine Ehe umwandeln lassen. Die Umwandlung erfolgt gebührenfrei beim Standesamt. Eine Pflicht zur Umwandlung in eine Ehe besteht nicht.
- Möchten Sie Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft beenden, wird diese aufgehoben. Haben Sie Ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt, wird diese geschieden. Rechtlich sind die Aufhebung und die Scheidung gleichgestellt – es gelten die gleichen Voraussetzungen und Vorgaben.
Definition: Von der Lebenspartnerschaft zur Ehe
Früher stand die Beziehung gleichgeschlechtlicher Partner unter Strafe. Der diesbezügliche § 175 StGB wurde abgeschafft. In einer Reihe von Ländern in der Welt werden gleichgeschlechtliche Beziehungen immer noch unter Strafe gestellt und geächtet. Das Lebenspartnerschaftsgesetz sollte im Jahr 2001 die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare in Deutschland beenden. Demnach konnten gleichgeschlechtliche Partner eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen und sich im Lebenspartnerschaftsregister ihres Standesamtes registrieren lassen.
Die Ehe wurden ihnen zunächst noch verwehrt. So hieß es früher in § 1353 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): „Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen“, gemeint waren damit Mann und Frau. Seit dem 01. Oktober 2017 steht dort nun: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen“. Damit ist unmissverständlich gesetzlich geregelt, dass die Ehe auch Personen gleichen Geschlechts offensteht.
Kann ich noch immer eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen?
Möchten Sie Ihre gleichgeschlechtliche Lebenspartnerin oder Ihren gleichgeschlechtlichen Lebenspartner heiraten, müssen Sie eine Ehe begründen. Es ist nicht mehr nötig und auch gar nicht möglich, eine Lebenspartnerschaft einzugehen. Genau dies ist das Ziel, dass die betreffenden Interessenverbände über Jahrzehnte hinweg verfolgt und damit erreicht haben.
GUT ZU WISSEN
Heirat eines ausländischen Partners
Möchten Sie einen ausländischen Partner oder Partnerin heiraten, benötigen Sie ein Ehefähigkeitszeugnis (§ 1309 BGB). Ein solches Dokument bestätigt, dass einer Eheschließung keine Hindernisse entgegenstehen und der Partner insbesondere nicht bereits in seinem Heimatland verheiratet ist. Wenn es im Heimatstaat der ausländischen Person jedoch keine gleichgeschlechtliche Ehe gibt, brauchen Sie kein Ehefähigkeitszeugnis.
Kann ich meine bereits bestehende eingetragene Lebenspartnerschaft fortführen?
Leben Sie bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, sind Sie nicht dazu verpflichtet, Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft nun in eine Ehe umzuwandeln. Sie können alles so belassen wie es ist und nach wie vor in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Außerdem bestimmt § 21 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), dass Regelungen zu Ehepaaren und Ehen, die nach 2018 in Kraft treten, entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaft gelten, sodass Sie rechtlich keine Nachteile haben, wenn Sie Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft fortführen und diese nicht in eine Ehe umwandeln lassen.
Welche Konsequenzen hat die Umwandlung meiner eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe?
Die Lebenspartnerschaft wird nach der Umwandlung als Ehe fortgeführt. § 20a LPartG regelt die Konsequenzen einer Umwandlung wie folgt:
- Für die Umwandlung gelten die Vorschriften über die Eheschließung und die Aufhebung einer Ehe entsprechend. So kann eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit, bei Geschäftsunfähigkeit oder zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen oder halbbürtigen Geschwistern eingegangen werden. Ferner kann eine Ehe ohne Scheidung aufgehoben werden, wenn einer der im Gesetz bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt, z.B. Eheschließung infolge Drohung oder arglistiger Täuschung.
- Wandeln Sie Ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe um, können Sie keinen anderen Ehenamen mehr bestimmen, wenn Sie zuvor bereits einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt haben. Ihr bisheriger Lebenspartnerschaftsname bleibt als Familienname bestehen.
- Haben Sie einen Lebenspartnerschaftsvertrag geschlossen, gilt diese Vereinbarung nach der Umwandlung in eine Ehe als Ehevertrag weiter. Es ändert sich formal und inhaltlich nichts.
- Haben Sie ein gemeinschaftliches Testament errichtet, bleibt dieses Testament auch nach der Umwandlung so erhalten, wie es ist. Möchten Sie das Testament abändern, müssen Sie es widerrufen und neu gestalten.
- Soweit es um Rechte und Pflichten der Ehepartner geht, stellt das Gesetz auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft ab. Auf den Tag der Umwandlung kommt es nicht an.
- Als Ehepartner können Sie gemeinsam ein fremdes Kind adoptieren.
- Sollten Sie Ihre in eine Ehe umgewandelte Lebenspartnerschaft irgendwann scheiden lassen, gilt für den Versorgungsausgleich der erste Tag des Monats als Beginn der Ehezeit, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde. Auf den Tag der Umwandlung kommt es nicht an.
CHECKLISTE
Was muss ich zum Versorgungsausgleich wissen?
Bei der Scheidung werden Ihre Rentenanwartschaften in der Regel aufgeteilt - was ist dabei zu beachten?
Checkliste
Versorgungsausgleich
Wenn Sie sich an dieser Checkliste orientieren, sind Sie bereits gut vorbereitet für den Versorgungsausgleich.
Welches Standesamt ist für die Umwandlung in eine Ehe zuständig?
Sie beantragen die Umwandlung Ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe bei demjenigen Standesamt, in dessen Bezirk Sie Ihren gemeinsamen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hatten Sie Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft bei einem Notar oder einer Notarin begründet, ist für die Umwandlung in eine Ehe trotzdem Ihr örtliches Standesamt zuständig.
Welche Unterlagen benötige ich für die Umwandlung in eine Ehe?
Möchten Sie Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln, benötigen Sie im Regelfall folgende Unterlagen:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregister. Sie erhalten diese Abschrift bei Ihrem Standesamt, wo Sie Ihre Lebenspartnerschaft begründet haben. Ihre Lebenspartnerschaftsurkunde genügt dafür nicht, da es um den Nachweis geht, dass Ihre Lebenspartnerschaft noch besteht.
- Ersatzweise können Sie auch eine aktuelle, also neu ausgestellte Lebenspartnerschaftsurkunde bei dem Standesamt anfragen, wo Sie die Lebenspartnerschaft begründet haben.
- Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem Geburtenregister. Ihre Geburtsurkunde genügt nicht. Sie erhalten diese Urkunde gleichfalls bei Ihrem Standesamt.
- Aktuelle, nicht mehr als 14 Tage alte, erweiterte Meldebescheinigung Ihres Einwohnermeldeamtes. Daraus sollte der Familienstand, Ihre Staatsangehörigkeit, Ihre Religionszugehörigkeit und Ihr Wohnsitz hervorgehen. Die Anmeldebestätigung selbst oder eine Aufenthaltsbescheinigung genügen dafür nicht.
- Kann Ihre Partnerin oder Ihr Partner nicht selbst beim Standesamt erscheinen, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht des Partners. Der Partner muss diese Vollmacht ausfüllen und unterschreiben und Ihnen nebst Personalausweis oder Reisepass übergeben. Da es sich dabei um eine höchstpersönliche Angelegenheit handelt, sollten Sie nur in begründeten Ausnahmefällen auf eine Vollmacht Ihres Partners oder Ihrer Partnerin zurückgreifen.
- Um sicherzugehen, dass Sie wirklich alle Unterlagen zur Verfügung haben, sollten Sie sich vorher bei Ihrem Standesamt erkundigen, ob im Einzelfall noch weitere Urkunden verlangt werden.
Verursacht die Umwandlung in eine Ehe Gebühren?
Sie können Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft gebührenfrei in eine Ehe umwandeln. Nur dann, wenn Sie zum Nachweis Ihres Personenstandes aktuelle Urkunden benötigen, fallen die dafür üblichen Gebühren an. Auch wenn Sie Ihren Personalausweis verlängern lassen müssen, entstehen Gebühren.
Habe ich in der Ehe für alle die gleichen Rechte wie andere Ehepaare?
Als gleichgeschlechtliche Partner haben Sie in der Ehe für alle die gleichen Rechte wie jedes andere Ehepaar auch. Soweit Unterschiede bestanden, wurden diese nach und nach beseitigt. Sie erkennen diese Gleichstellung daran, dass in vielen Vorschriften Personen gleichen Geschlechts ausdrücklich erwähnt und Personen unterschiedlichen Geschlechts insoweit gleichgestellt werden.
GUT ZU WISSEN
Abstammungsrecht
Einen entscheidenden Unterschied gibt es (noch): Beim Abstammungsrecht verbleibt es bislang noch bei der alten gesetzlichen Regelung. Es gibt jedoch seit einiger Zeit Vorstöße und sogar Gesetzesentwürfe, dies zu ändern. Aktuell ist nach dem Gesetz der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, rechtlicher Vater des Kindes. Entscheiden Sie sich als lesbisches Ehepaar, gemeinsam ein Kind zu adoptieren, ist Ihre Partnerin nicht automatisch der rechtliche Elternteil des neugeborenen Kindes. Um Mutter des Kindes zu werden, müssen Sie das Kind adoptieren und als eigenes Kind annehmen. In diesem Sinne hatte der Bundesgerichtshof (Az. XII ZB 231/18) den Fall zweier Frauen aus Sachsen entschieden. Ähnlich ist es, wenn Sie als Mann ein fremdes Kind adoptieren. Auch dann wird Ihr Mann nicht rechtlich Vater des Kindes, da er nicht „mit der Mutter des Kindes verheiratet“ ist (§ 1592 BGB). Vielmehr muss er das Kind als eigenes Kind annehmen.
Habe ich in der Ehe für alle wirklich gleiche Rechte?
Ihre Rechte, aber auch Ihre Pflichten als Partner in einer gleichgeschlechtlichen Ehe bestimmen sich nach dem Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Rechte waren weitgehend bereits im Lebenspartnerschaftsgesetz formuliert. Viel Neues ergibt sich also nicht. Zusammengefasst gelten diese Grundsätze:
- Sie verpflichten sich als Ehepartner zur ehelichen Lebensgemeinschaft und tragen füreinander Verantwortung.
- Sie führen in der Ehe einen gemeinsamen Ehenamen oder belassen es bei Ihrem bisherigen Namen, den Sie vor der Eheschließung getragen haben.
- In der Ehe sind Sie berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs auch mit verpflichtender Wirkung für Ihren Partner zu besorgen. Beauftragen Sie beispielsweise einen Telefonanschluss, verpflichten Sie auch Ihren Partner vertraglich dafür, die monatlichen Gebühren zu bezahlen. Lediglich für Geschäfte, die über solche Alltagsangelegenheiten hinausgehen, bedürfen Sie der ausdrücklichen Zustimmung Ihres Partners.
- Als Ehepartner sind Sie einander zum Familienunterhalt verpflichtet. Sie haben mit Ihrer Arbeit und Ihrem Vermögen beizutragen, die Familie angemessen zu unterhalten.
- Heiraten Sie, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Zugewinn wird aber erst für den Fall Ihrer Scheidung ausgeglichen. Stattdessen können Sie auch Gütertrennung vereinbaren.
- Verstirbt Ihr Partner während der Ehe, sind Sie neben den Kindern Ihres verstorbenen Partners zu einem Viertel erbberechtigt. Der Zugewinnausgleich erfolgt pauschal dadurch, dass der gesetzliche Erbteil um ein Viertel der Erbschaft erhöht wird. Neben Kindern erben Sie also die Hälfte des Nachlasses.
- Möchten Sie Ihre Ehe auflösen, müssen Sie die Scheidung beantragen. Scheidung bedeutet sprachlich das gleiche wie die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
- Werden Sie geschieden, haben Sie Anspruch auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, sowie Trennungs- und Ehegattenunterhalt.
Kann ich als gleichgeschlechtliches Ehepaar ein Kind adoptieren?
Mit Ihrer Eheschließung sind Sie ein Ehepaar. Damit haben Sie auch das Recht, ein Kind zu adoptieren. Lebten Sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kam bislang nur die sogenannte Stiefkindadoption in Betracht. Sie konnten nur das leibliche Kind des Lebenspartners als Ihr Stiefkind adoptieren. Es bestand aber keine Möglichkeit, gemeinsam ein fremdes Kind als eigenes Kind anzunehmen. Nunmehr haben Sie die Möglichkeit, dass Sie als Ehepaar gemeinsam ein nicht leibliches, fremdes Kind adoptieren und damit eine Familie zu gründen.
Wie kann ich meine eingetragene Lebenspartnerschaft beenden?
Sie können Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft aufheben lassen. Eine Scheidung kommt nur in Betracht, wenn Sie Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben und dann die Scheidung beantragen. Ansonsten verbleibt es dabei, dass eingetragene Lebenspartnerschaften nur aufgehoben werden können. Letztlich macht es formal aber keinen Unterschied, ob Sie die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft oder die Scheidung einer Ehe betreiben. Zuständig für Aufhebung und Scheidung sind die örtlich zuständigen Familiengerichte.
CHECKLISTE
Ich möchte die Aufhebung - wie geht es jetzt weiter?
Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist mit großen emotionalen und rechtlichen Hürden verbunden. Welche Hilfen gibt es für Sie?
Checkliste
Erste Hilfe bei Aufhebung
Hier erfahren Sie das Wichtigste, das Sie im Hinblick auf die bevorstehende Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft wissen müssen.
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