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Definition - Lebenspartnerschaft mit Kind

DEFINITION

Lebenspartnerschaft mit Kind

Auch heute noch ist es für queere Paare nicht immer leicht, auch rechtlich Eltern ihrer Wunschkinder zu werden. Häufig geht der Weg hin zur gemeinsamen rechtlichen Elternschaft nur über die Adoption. Doch es ist wichtig, dass Sie diesen Weg gehen, damit auch Ihre Kinder rechtlich abgesichert sind. Insbesondere haben Ihre Kinder nach einer Trennung Anspruch auf Kindesunterhalt vom nicht betreuenden Elternteil, der nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle berechnet wird.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Regenbogenfamilien haben auch nach Einführung der Ehe für alle noch rechtliche Hürden bei der Familiengründung zu nehmen. Oft geht der Weg hin zur gemeinsamen Elternschaft nur über die Stiefkindadoption oder die Sukzessivadoption. Doch es lohnt sich – schließlich profitieren Ihre Kinder davon, wenn zwei Eltern für sie sorgen und ihnen gegenüber rechtliche Pflichten haben.
  • Trennen Sie sich als rechtliche Eltern Ihres Kindes und bleibt das Kind bei einem von Ihnen wohnen, muss der andere Elternteil sogenannten Barunterhalt für jedes Kind leisten.
  • In welcher Höhe dieser Kindesunterhalt zu zahlen ist, bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Danach ist der Betrag abhängig von Ihrem Einkommen, Ihren regelmäßigen Ausgaben und dem Alter Ihres Kindes bzw. Ihrer Kinder.

Regenbogenfamilie - Lebenspartnerschaft mit Kind

Kinder wachsen heute in bunten, vielfältigen Familienmodellen auf – sei es in Patchworkfamilien und/oder Regenbogenfamilien. Teilweise bringen Elternteile Kinder aus einer vorherigen Beziehung in die neue Partnerschaft ein. Lesbische Mütter bekommen gemeinsame Wunschkinder mittels Samenspende oder mit einem befreundeten Mann. Homosexuelle Paare adoptieren gemeinsam oder im Wege der Sukzessivadoption ein Kind. Und schwule Paare nutzen die Möglichkeit der Leihmutterschaft im Ausland. Bei manchen dieser Modelle gibt es jedoch immer noch – trotz Einführung der Ehe für alle und des gemeinsamen Adoptionsrechts für verheiratete Paare – rechtliche Hürden zu nehmen auf dem Weg zum Familienglück:

 

  • Lesbische Mütter müssen noch immer den langjährigen und belastenden Umweg über die Stiefkindadoption gehen, damit beide Mütter gemeinsam Eltern ihres Wunschkindes werden können.
  • Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten. Schwule Väter können ihren Traum vom leiblichen Kind meist nur über eine Leihmutterschaft im Ausland verwirklichen. Doch bei der Anerkennung der Elternschaft in Deutschland gibt es wiederum rechtliche Hürden.
  • Eingetragene Lebenspartner werden bei der Adoption weiterhin schlechter gestellt als verheiratete Paare.

 

Doch der Weg zur rechtlichen Elternschaft lohnt sich. Schließlich haben Sie nur als offizielle rechtliche Eltern das gemeinsame Sorgerecht, außerdem profitieren Ihre Kinder von der Unterhaltspflicht bei einer Aufhebung oder Scheidung und vom Erbrecht im Fall des Ablebens eines Elternteils.

Sukzessiv- und Stiefkindadoption

Gleichgeschlechtliche Paare sind oftmals auf die Umwege der Sukzessiv- oder Stiefkindadoption angewiesen, um sich den Kinderwunsch zu erfüllen und die rechtliche Anerkennung ihrer Elternschaft zu erlangen.

  • Sukzessivadoption: Bei der Sukzessivadoption geht es oftmals um die gemeinsame Adoption eines fremden Kindes mit der Besonderheit, dass die Lebenspartner das Kind nacheinander adoptieren müssen: also einer nach dem anderen. Sie können das Kind also nicht gleichzeitig adoptieren. In der Praxis können beide Adoptionsschritte jedoch in einem Gerichtstermin durchgeführt werden. Ein weiterer Fall der Sukzessivadoption liegt vor, wenn ein Lebenspartner bereits ein adoptiertes Kind mit in die Lebenspartnerschaft bringt.
  • Stiefkindadoption: Bei der Stiefkindadoption adoptiert ein Lebenspartner sein Stiefkind, also das leibliche Kind des anderen Lebenspartners aus einer vorigen Beziehung. Der andere leibliche Elternteil des Kindes muss dieser Adoption zustimmen, denn immerhin verliert er dadurch seine eigene Position als rechtlicher Elternteil. In Deutschland kann ein Kind weiterhin nur zwei rechtliche Elternteile haben. In Ausnahmefällen kann die Zustimmung durch die Einwilligung des Betreuungsgerichts ersetzt werden, wenn die Adoption dem Kind erhebliche Vorteile verschaffen würde.

Der Kindesunterhalt nach einer Trennung

Sind Sie bereits den Weg zur gemeinsamen Elternschaft gegangen und trennen sich anschließend wieder, haben Ihre Kinder dieselben Rechte wie die von heterosexuellen Eltern: Sie haben einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Betreut ein Elternteil nach der Trennung das Kind bei sich, leistet er sogenannten Naturalunterhalt. Der andere Elternteil muss das Kind dann durch den sogenannten Barunterhalt mit versorgen. Maßstab für die Höhe des Barunterhalts für gemeinsame Kinder ist die Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle dient dann der Berechnung der Unterhaltsbeträge. Sie beinhaltet in Abhängigkeit vom sogenannten bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes die jeweiligen Unterhaltszahlbeträge. Den Unterhalt muss der andere Elternteil mindestens zahlen, bis die Kinder volljährig sind, in manchen Fällen auch darüber hinaus. Doch keine Sorge: Sie müssen nicht mehr zahlen, als Sie selbst für sich zum Leben brauchen (Selbstbehalt).

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Viele Kinder leben in Regenbogen- und teilweise auch in Patchworkfamilien. Auch, wenn sich (Stief-)Eltern liebevoll um die Kinder des Partners bzw. der Partnerin kümmern, haben sie grundsätzlich erst einmal wenig Rechte. Doch es ist meist im Interesse der Kinder, dass der Partner bzw. die Partnerin des leiblichen Elternteils sie adoptiert, um selbst auch rechtlicher Elternteil zu werden. Kinder sind dann rechtlich abgesichert, können erben und haben – sollte es einmal zu einer Trennung kommen – einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Auch für Eltern hat das gemeinsame Sorgerecht viele Vorteile: Sie erfahren aus erster Hand alles über Ihr Kind von Lehrern und Ärztinnen, die sonst Ihnen gegenüber schweigen müssten. Und Sie können durch Ihre gemeinsamen Entscheidungen den bestmöglichen Start ins Leben für Ihr Kind gestalten.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen, über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unseren kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 72 3) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben. 

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