Lebenspartnerschaft mit Kind
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DEFINITION
Auch heute noch ist es für queere Paare nicht immer leicht, auch rechtlich Eltern ihrer Wunschkinder zu werden. Häufig geht der Weg hin zur gemeinsamen rechtlichen Elternschaft nur über die Adoption. Doch es ist wichtig, dass Sie diesen Weg gehen, damit auch Ihre Kinder rechtlich abgesichert sind. Insbesondere haben Ihre Kinder nach einer Trennung Anspruch auf Kindesunterhalt vom nicht betreuenden Elternteil, der nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle berechnet wird.
Kinder wachsen heute in bunten, vielfältigen Familienmodellen auf – sei es in Patchworkfamilien und/oder Regenbogenfamilien. Teilweise bringen Elternteile Kinder aus einer vorherigen Beziehung in die neue Partnerschaft ein. Lesbische Mütter bekommen gemeinsame Wunschkinder mittels Samenspende oder mit einem befreundeten Mann. Homosexuelle Paare adoptieren gemeinsam oder im Wege der Sukzessivadoption ein Kind. Und schwule Paare nutzen die Möglichkeit der Leihmutterschaft im Ausland. Bei manchen dieser Modelle gibt es jedoch immer noch – trotz Einführung der Ehe für alle und des gemeinsamen Adoptionsrechts für verheiratete Paare – rechtliche Hürden zu nehmen auf dem Weg zum Familienglück:
Doch der Weg zur rechtlichen Elternschaft lohnt sich. Schließlich haben Sie nur als offizielle rechtliche Eltern das gemeinsame Sorgerecht, außerdem profitieren Ihre Kinder von der Unterhaltspflicht bei einer Aufhebung oder Scheidung und vom Erbrecht im Fall des Ablebens eines Elternteils.
Gleichgeschlechtliche Paare sind oftmals auf die Umwege der Sukzessiv- oder Stiefkindadoption angewiesen, um sich den Kinderwunsch zu erfüllen und die rechtliche Anerkennung ihrer Elternschaft zu erlangen.
Sind Sie bereits den Weg zur gemeinsamen Elternschaft gegangen und trennen sich anschließend wieder, haben Ihre Kinder dieselben Rechte wie die von heterosexuellen Eltern: Sie haben einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Betreut ein Elternteil nach der Trennung das Kind bei sich, leistet er sogenannten Naturalunterhalt. Der andere Elternteil muss das Kind dann durch den sogenannten Barunterhalt mit versorgen. Maßstab für die Höhe des Barunterhalts für gemeinsame Kinder ist die Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle dient dann der Berechnung der Unterhaltsbeträge. Sie beinhaltet in Abhängigkeit vom sogenannten bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes die jeweiligen Unterhaltszahlbeträge. Den Unterhalt muss der andere Elternteil mindestens zahlen, bis die Kinder volljährig sind, in manchen Fällen auch darüber hinaus. Doch keine Sorge: Sie müssen nicht mehr zahlen, als Sie selbst für sich zum Leben brauchen (Selbstbehalt).
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