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Definition: Was ist Trennungsunterhalt?

DEFINITION

Was ist Trennungsunterhalt?

Trennungsunterhalt in einer Lebenspartnerschaft können Sie für den Zeitraum der Trennung bis zur rechtskräftigen Aufhebung beziehen. Ist ein Lebenspartner bedürftig und der andere finanziell bessergestellt, leitet sich für diesen die Pflicht ab, dem bedürftigen Partner Trennungsunterhalt zu zahlen. Der Anspruch darauf endet mit der rechtskräftigen Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Danach kann allerdings ein Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt in Betracht kommen.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Der leistungsfähigere Partner muss während der Trennung für ca. ein Jahr  Trennungsunterhalt zahlen, sofern der andere Partner bedürftig ist. Der Anspruch besteht nur, wenn ein Lebenspartner außerstande ist oder es ihm nicht zuzumuten ist, durch eine eigene Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Trennungsunterhalt soll verhindern, dass ein Partner mit der Trennung wirtschaftlich vor dem Nichts steht.
  • Trennungsunterhalt berechnet sich nach dem sogenannten bereinigten Nettoeinkommen beider Lebenspartner. Aus der Differenz zahlt der besserverdienende Lebenspartner nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus 45% als Trennungsunterhalt an den weniger verdienenden Partner.
  • Ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der Lebenspartnerschaft kann nur noch ein Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt bestehen. Dies ist nur der Fall, sofern sich der bedürftige Partner auf einen gesetzlichen Unterhaltstatbestand (Unterhalt wegen Alter, Krankheit, Erwerblosigkeit) berufen kann.

Die Lebenssituation beim Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt spielt häufig dann eine Rolle, wenn ein Lebenspartner seine berufliche Tätigkeit reduziert oder aufgegeben hat, um sich vornehmlich um den Haushalt und die gemeinsamen Kinder zu kümmern. Trennen sich die Partner, steht der haushaltsführende Partner oft vor dem finanziellen Nichts. Trennungsunterhalt bezweckt also vornehmlich den Schutz des wirtschaftlich schwächeren Partners vor für ihn wirtschaftlich nachteiligen Veränderungen im Trennungsjahr. Für ihn ist der Trennungsunterhalt die Brücke, die ihm den Weg in ein eigenständiges Leben eröffnet.

Unterschied Trennungsunterhalt / Nachpartnerschaftlicher Unterhalt

Geht es um den Unterhalt während der Trennung, besteht in der Lebenspraxis häufig Unklarheit über die Voraussetzungen und Inhalt dessen, was Trennungsunterhalt bedeutet. Das Gesetz unterscheidet:

  • Trennungsunterhalt für die Zeit der Trennung bis zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft und
  • Nachpartnerschaftlicher Unterhalt für die Zeit nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Der Anspruch auf Unterhalt während der Trennung endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Aufhebungsverfahrens. Ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Aufhebung der Lebenspartnerschaft steht jedem Lebenspartner nachpartnerschaftlicher Unterhalt zu, sofern er einen Unterhaltstatbestand geltend machen kann, der es rechtfertigt, vom anderen Partner Unterhalt einzufordern (Beispiel: Unterhalt wegen Alters, Krankheit, Erwerbslosigkeit).

Trennungsunterhalt soll die Lebenspartner in der Zeit der Trennung finanziell so stellen, wie sie in der Zeit ihres Zusammenlebens gestellt waren. Nach § 12 LPartG kann ein Lebenspartner den „nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt“ verlangen. Das Lebenspartnerschaftsgesetz verweist insoweit auf das Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, so dass im Detail § 1361 BGB (Unterhalt bei Getrenntleben von Ehegatten) anwendbar ist.

Leben die eingetragenen Lebenspartner zusammen, ist jeder Lebenspartner verpflichtet, zum Unterhalt in der Partnerschaft beizutragen und durch seine Arbeit und sein Vermögen die Partnerschaft angemessen zu unterhalten. Erledigt ein Partner die Haushaltsführung, erfüllt er seine Unterhaltsverpflichtung bereits mit der Führung des Haushalts (§ 1360 BGB). Mit der Trennung endet die Lebensgemeinschaft und damit auch die Verpflichtung, zum partnerschaftlichen Unterhalt beizutragen. Mit der Trennung steht der Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Partners zur Debatte. Ist ein Partner jetzt auf finanzielle Unterstützung angewiesen, ist er bedürftig und kann vom anderen Trennungsunterhalt einfordern.

Voraussetzungen des Trennungsunterhalts

Schaubild

Trennungsunterhalt ist für den Zeitraum der Trennung bis zur rechtskräftigen Aufhebung.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die Lebenspartner leben getrennt und haben ihre häusliche Gemeinschaft beendet.
  • Ein Partner ist nach der Trennung bedürftig und damit auf die finanzielle Unterstützung des anderen angewiesen.
  • Trennungsunterhalt bemisst sich danach, was nach den bisherigen Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner als angemessen erscheint.
  • Der bedürftige Lebenspartner und ein insbesondere nicht erwerbstätiger Lebenspartner muss sich nur dann darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn eine Erwerbstätigkeit von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann. Dabei sind eine Vorerwerbstätigkeit und die Dauer der Lebenspartnerschaft sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Lebenspartner zu berücksichtigen.
  • Der unterhaltspflichtige Lebenspartner muss leistungsfähig sein.
  • Trennungsunterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Sachwerte erfüllen den Zweck daher nicht. Trennungsunterhalt ist als Bargeld monatlich im Voraus zu zahlen.
  • Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht unabhängig vom Güterstand. Haben die Lebenspartner Gütertrennung vereinbart und diese notariell beurkundet, besteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt genauso wie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft auch.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entfällt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Die Lebenspartner haben nur kurz zusammengelebt, z.B. wenige Monate, so dass noch keine durch das Einkommen der Lebenspartner geprägten Lebensverhältnisse feststellbar sind.
  • Beide Lebenspartner haben ungefähr gleich hohe Einkünfte, sodass kein Lebenspartner mehr bedürftig ist als der andere oder umgekehrt keiner leistungsfähiger ist als der andere.

EXPERTENTIPP

Antrag für die Kostenübernahme

Im Rahmen eines angemessenen Trennungsunterhalts kann der bedürftige Lebenspartner ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Aufhebungsantrags durch das Familiengericht auch verlangen, dass ihm die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters und der Invalidität als Vorsorgeunterhalt sowie die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Ist einer der Lebenspartner gesetzlich kranken- und pflegeversichert, besteht diese Versicherung als Familienversicherung bis zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft fort.

Soweit ein Lebenspartner sich im Hinblick auf die Trennung juristisch beraten lassen möchte und außerstande ist, die Gebühren eines Anwalts zu bezahlen, kann er vom anderen einen Kostenvorschuss einfordern (§ 1360a IV BGB).

Warum ist die Trennung so wichtig?

Das Gesetz fordert die Trennung als unabdingbare Voraussetzung für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Das Familiengericht kann die Aufhebung der Lebenspartnerschaft frühestens aussprechen, wenn die Lebenspartner nachweislich mindestens ein Jahr voneinander getrennt gelebt hatten (Trennungsjahr). Die Trennung ist unproblematisch, wenn einer der Lebenspartner aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist und einen eigenen Hausstand begründet hat.

Im Hinblick auf die dadurch entstehende doppelte finanzielle Belastung genügt es auch, wenn die Lebenspartner innerhalb der gemeinsamen Wohnung zunächst getrennt voneinander leben. In diesem Fall erfordert die Trennung, dass die Lebenspartner sich die Räumlichkeiten aufteilen und ihre bislang bestehende wirtschaftliche Verbundenheit auflösen. Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad dürfen gemeinsam genutzt werden, idealerweise nach Absprache eines Zeitplans.

Welche Bedeutung haben Versöhnungsversuche während des Trennungsjahres?

Das Gesetz fördert Versöhnungsversuche, die darauf hinauslaufen, dass die Lebenspartner eine in Betracht gezogene Aufhebung der Lebenspartnerschaft vielleicht doch noch vermeiden können. Versöhnungsversuche bis zu einer Dauer von drei Monaten hindern nicht den Ablauf des Trennungsjahres. Sie hindern auch nicht den Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Versöhnungszeit sollte einen Zeitraum von ca. sechs Wochen nicht überschreiten. Längere Versöhnungszeiten führen dazu, dass sich der ursprüngliche Trennungswunsch offensichtlich erledigt hat, sodass das Trennungsjahr erneut beginnen müsste.

CHECKLISTE

Was bedeutet das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr gehört in der Regel zu den Voraussetzungen für die Scheidung. Was ist zu beachten?

Checkliste

Trennungsjahr

Auf diese Punkte müssen Sie im Trennungsjahr achten, wenn Sie sich anschließend zügig scheiden lassen möchten.

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Wann muss der bedürftige Lebenspartner arbeiten?

Die Frage, wann Ehegatten und damit auch Lebenspartner nach der Trennung verpflichtet sind, zu arbeiten, ist eine häufige Streitfrage. Dazu muss man zunächst auf die Grundsätze zum Recht des Trennungsunterhalts zurückgreifen.

Mit der Trennung sind beide Lebenspartner grundsätzlich für sich selbst verantwortlich. War jedoch ein Lebenspartner bislang nicht erwerbstätig, braucht er zunächst auch weiterhin keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Grund ist, dass mit der Trennung noch kein zumutbarer Anlass entsteht, einen bislang nicht erwerbstätigen Lebenspartner sozusagen über Nacht in eine Erwerbstätigkeit zu zwingen und ihm eine Eigenverantwortung aufzulegen, die bis zur Trennung so nicht bestanden hat.

Nach § 1361 Abs. II BGB kann der nicht erwerbstätige Lebenspartner nur dann darauf verwiesen werden, seinen „Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere einer früheren Erwerbstätigkeit erwartet werden kann“. Dabei sind die Dauer der Lebenspartnerschaft und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Lebenspartner zu berücksichtigen. War er vor der Trennung teilzeitbeschäftigt, genügt es, wenn er eine gleichwertige Beschäftigung ausübt. Er braucht keine Vollzeitstelle anzutreten.

Je länger die Partnerschaft bestanden hat, umso weniger ist ein bislang nicht erwerbstätiger Lebenspartner verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen. Umgekehrt darf sich ein Lebenspartner nicht in der Trennung einrichten und muss, je länger die Trennung dauert, sich darauf einstellen, sich irgendwann wieder selbst versorgen zu müssen. Deutlich wird dies, dass spätestens mit der gerichtlichen Aufhebung der Lebenspartnerschaft der Trennungsunterhalt entfällt und danach partnerschaftlicher Unterhalt nur verlangt werden kann, wenn ein besonderer Unterhaltstatbestand vorliegt und der Lebenspartner nachweislich außerstande ist, für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.

Praxisbeispiel

Fiktives Einkommen beim Unterhalt

In einer Entscheidung des OLG Koblenz (Beschluss vom 10.2.2016, 7 WF 120/16) wird dies anschaulich dargelegt. Dort hatte die Ehefrau nach der Hochzeit eine Anstellung angenommen, die mit der Probezeit endete. Sie bewarb sich erfolglos um Neueinstellungen. Nach der Trennung verlangte sie Trennungsunterhalt. Das Gericht wies den Anspruch ab. Das Gericht verwies die Frau darauf, dass sie während der Ehe gearbeitet habe. Hätte sie sich auch nach der Trennung nachhaltig um Arbeit bemüht, hätte sie durchaus eine neue Stelle finden können. Die Trennung stellte daher für das Erwerbsleben der Frau kein einschneidendes Erlebnis dar. Gibt also ein Partner nach der Trennung seine Tätigkeit auf oder bemüht er sich nicht nachhaltig um eine neue Tätigkeit, muss er sich ein fiktives Einkommen anrechnen lassen und zwar in Höhe des Verdienstes, den er aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung auf dem Arbeitsmarkt erzielen könnte. Diese Situation steht also genau im Gegensatz zu der Situation, in der ein Partner bereits vor der Ehe oder Lebenspartnerschaft aus dem Berufsleben ausgeschieden ist, um sich der Familie zu widmen und mit der Trennung mit einer Situation konfrontiert wird, auf die er sich nicht rechtzeitig hätte einstellen können.

Wie lange wird Trennungsunterhalt gezahlt?

Vom Grundsatz besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt für das Trennungsjahr. Wer in dieser Zeit nicht erwerbstätig war, braucht in dieser Zeit regelmäßig nicht zu arbeiten, es sei denn, eine Erwerbstätigkeit ist ihm aufgrund der Umstände zuzumuten. Trennungsunterhalt kommt also vorwiegend für Lebenspartnerschaften in Betracht, in denen eine klassische Aufgabenverteilung besteht, in der ein Lebenspartner arbeitet und der andere den Haushalt führt und/oder Kinder betreut.

Verzögert sich das Aufhebungsverfahren, indem beispielsweise ein Lebenspartner die Voraussetzungen der Aufhebung bestreitet oder Folgesachen wie Zugewinnausgleich in das Verfahren einbringt, ändert dies nichts daran, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach ca. spätestens einem Jahr im Regelfall so sehr abgeschwächt sein dürfte, dass er kaum mehr begründet sein wird. In diesem Fall kommt es letztlich darauf an, wie der dann angeblich unterhaltsberechtigte Partner seinen Trennungsunterhalt begründet und mit welchen Argumenten der angeblich unterhaltspflichtige Partner dagegenhalten kann.

EXPERTENTIPP

Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt

Befürchtet ein Lebenspartner, dass sein Anspruch auf Trennungsunterhalt verfällt, sollte er daran interessiert sein, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft gerichtlich möglichst schnell umzusetzen. Dann kann er nämlich den Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt geltend machen, vorausgesetzt, dass er einen der gesetzlichen Unterhaltstatbestände erfüllt.

Wann entfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Trennungsunterhalt ist keine Garantie. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann „unbillig“ sein oder auch verwirkt werden. Das Gesetz zählt in § 1579 BGB eine Reihe von Tatbeständen auf, in denen ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist.

Praxisbeispiel

Verfestigte Lebensgemeinschaft

Ein typischer Fall besteht darin, dass der unterhaltsberechtigte Lebenspartner nach der Trennung in einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ lebt (§ 1579 Nr. 2 BGB). In einem Fall des OLG Oldenburg (Beschluss vom 16.11.2016, 4 UF 78/16) hatte sich die Ehefrau von ihrem Ehemann getrennt und einem neuen Partner zugewandt. Ihre Forderung auf Trennungsunterhalt wurde gerichtlich abgewiesen.

Bislang ging die Rechtsprechung davon aus, dass von einer verfestigten Lebensgemeinschaft erst dann die Rede sein könne, wenn die neuen Partner mindestens zwei bis drei Jahre zusammengelebt haben. Wenn aber ein Partner mit dem neuen Lebenspartner „nach außen hin als Paar auftrete, gemeinsam die Urlaube verbringe, gemeinsame Familienfeste feiere, das gemeinsame Kind den neuen Partner Papa nennt und sich die neuen Partner nach außen hin als Familie präsentieren“, sei bereits nach einem Jahr des Zusammenlebens von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen. Damit habe sich die Ehefrau aus der ehelichen Solidarität verabschiedet. Für den früheren Lebenspartner sei es unzumutbar, wenn er diese neue Lebenspartnerschaft durch Zahlungen für Trennungsunterhalt auch noch finanzieren müsste. Umgekehrt bestehe aus Sicht der Ehefrau kein schützenswertes Vertrauen, dass ihr Ex-Partner ihr weiterhin Trennungsunterhalt zahlen würde. Der Beschluss des OLG Oldenburg ist auf eingetragene Lebenspartner selbstverständlich gleichermaßen anwendbar.

Wie wird der Trennungsunterhalt berechnet

Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nur, wenn ein Lebenspartner mehr verdient als der andere. Beider Einkommen werden miteinander verglichen. Dazu ist zunächst das sogenannte „bereinigte“ Nettoeinkommen festzustellen. Das bereinigte Nettoeinkommen ergibt sich bei Arbeitnehmern aus dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate eines jeden Lebenspartners, von dem bestimmte Verpflichtungen, wie Sozialbeiträge, Versicherungen, Miete, Altersvorsorge, Kapitaldienst für in der Lebenspartnerschaft aufgenommene Darlehen, abgezogen werden. Ist ein Lebenspartner selbstständig oder freiberuflich tätig, ist sein Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre anhand der letzten Einkommensteuerbescheide, betriebswirtschaftlichen Auswertungen oder Bilanzen maßgebend.

Derjenige Lebenspartner, der mehr verdient, muss dem schlechter verdienenden Lebenspartner in der Regel 45% aus der Differenz ihrer beider Einkommen als Trennungsunterhalt zahlen. 55% verbleiben dem unterhaltspflichtigen Lebenspartner. Er darf 0,1 als Erwerbstätigenbonus behalten. Ungeachtet dessen steht dem unterhaltspflichtigen Lebenspartner ein Selbstbehalt von 1.600 EUR EUR zu, der seine eigene Existenz sichert. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht also insoweit nur, als der besserverdienende Lebenspartner selbst leistungsfähig ist.

Rechenbeispiel für Trennungsunterhalt

Benjamin: 
Bereinigtes Nettoeinkommen2.800 EUR
Erwerbstätigenbonus2.800 * 0,1 EUR
Ergebnis2.800 - 2.800 * 0,1 EUR
Nils: 
Bereinigtes Nettoeinkommen2.100 EUR
Erwerbstätigenbonus2.100 * 0,1 EUR
Ergebnis2.100 - 2.100 * 0,1 EUR
Differenz2.800 - 2.800 * 0,12.100 - 2.100 * 0,1 EUR
Faktor 45%0,45
Ergebnis Unterhalt= ###ERG### EUR

EXPERTENTIPP

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Trennungsunterhalt ist nicht verzichtbar

Kein Lebenspartner kann auf seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt verzichten. Es wäre unbillig, wenn der bedürftige Lebenspartner, der einen Anspruch auf Trennungsunterhalt hat, diesen nicht geltend macht oder geltend machen möchte, aber stattdessen soziale Leistungen zur Lebenserhaltung beanspruchen muss. Nur der nachpartnerschaftliche Unterhalt unterliegt einem eventuellen Verzicht.

Trennungsunterhalt kann nicht rückwirkend gezahlt werden

Für die Vergangenheit kann kein Trennungsunterhalt gefordert werden. Der Anspruch entsteht allerdings dann, wenn der unterhaltsbedürftige Lebenspartner seinen besser verdienenden Lebenspartner aufgefordert hat, ihm über seine Einkommens- und Vermögenswertes Auskunft zu erteilen oder er aufgrund einer Mahnung oder eines fest vereinbarten Zahltermins in Verzug gekommen ist. Da der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach einem Jahr meist verwirkt ist und nicht mehr anerkannt wird, sollte der Anspruch auf Trennungsunterhalt unmittelbar nach der Trennung geltend gemacht werden.

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Sie sehen: Das Gesetz gibt Lebenspartnern, die wegen der Familie nicht oder weniger arbeiten gegangen sind, eine Hilfestellung. So müssen sie nicht mit der Trennung vom einen auf den anderen Tag mit wenig oder keinem Geld da stehen. Sie sollen zumindest für einen gewissen Zeitraum nach der Trennung noch ihren bisherigen, gemeinsamen Lebensstandard halten können. Der unterhaltsverpflichtete Partner muss nicht etwa die Hälfte der Differenz der beiden Einkommen abgeben, sondern nur 3/7 davon. 0,1 verbleibt ihm als sogenannter Erwerbstätigenbonus. Erst über die Monate verlangt das Recht in den meisten Fällen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt wieder immer mehr alleine bestreiten. Ziel dieser rechtlichen Regelungen ist es, die Trennungszeit für beide Paare als Übergang hin zu einem eigenständigen Leben zu gestalten.

 

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