Im Ausland begründete Lebenspartnerschaft
Wie funktioniert die Eintragung in Deutschland?
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DEFINITION
Die Eintragung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft spielt in diesen Fällen eine Rolle:
Seit Einführung der Ehe für alle können in Deutschland keine neuen Lebenspartnerschaften mehr eingetragen werden. Dennoch gibt es nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz weiterhin zwei Möglichkeiten, weiterhin die Lebenspartnerschaft zu führen, erstens für vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und zweitens für im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist. Ist die Lebenspartnerschaft auch in Deutschland anerkennungsfähig, können Sie diese auch in Deutschland anerkennen lassen. Dazu benötigen Sie lediglich ein paar Unterlagen, mit denen Sie zum örtlichen Standesamt in Deutschland gehen.
Haben Sie in einem ausländischen Staat eine Lebenspartnerschaft begründet und wohnen jetzt in Deutschland, können Sie beim Standesamt Ihres Wohnortes beantragen, dass diese Lebenspartnerschaft nachträglich in das deutsche Lebenspartnerschaftsregister eingetragen wird.
Voraussetzung ist, dass die Lebenspartnerschaft im Ausland rechtsgültig begründet wurde und auch nach deutschem Lebenspartnerschaftsrecht anerkennungsfähig ist. Sie darf deshalb deutschen Rechtsgrundsätzen nicht widersprechen.
Sie kommt insbesondere in Betracht für:
Details zu den Voraussetzungen und den Unterlagen erfragen Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Standesamt. Der Standesbeamte prüft, ob Ihre ausländische Lebenspartnerschaft in Deutschland anerkannt und eingetragen werden kann.
GUT ZU WISSEN
Soweit eine Urkunde in fremder Sprache abgefasst ist, muss sie durch einen in Deutschland vereidigten Übersetzer übersetzt werden. Das deutsche Standesamt übernimmt die Übersetzung leider nicht.
Die Kosten für die Beurkundung Ihrer ausländischen Lebenspartnerschaft betragen in Abhängigkeit von der Staatsangehörigkeit der Lebenspartner zwischen 80 bis 150 EUR.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz grenzt mit der gesetzlichen Anerkennung die eingetragene Lebenspartnerschaft gegenüber dem zwanglosen Zusammenleben eines Paares ab. Erst mit dem Eintragen Ihrer Partnerschaft steht Ihnen ein gesetzliches Erbrecht zu, haben Sie Anspruch auf Familienunterhalt und für den Fall der Aufhebung der Lebenspartnerschaft Anspruch auf Trennungsunterhalt, auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt sowie auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich.
Ihre Lebenspartnerschaft wird nach der Anerkennung ins Lebenspartnerschaftsregister eingetragen.
Die Standesämter führen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich:
Das Lebenspartnerschaftsregister registriert:
Soweit, wie in Bayern, neben den örtlichen Standesämtern darüber hinaus auch die Notare für die Begründung von Lebenspartnerschaften zuständig sind, melden diese die Beurkundung der Lebenspartnerschaft an das zuständige Standesamt. Das Standesamt trägt die Partnerschaft in das Lebenspartnerschaftsregister ein.
EXPERTENTIPP
Unterscheiden Sie das „Lebenspartnerschaftsregister“ vom „Partnerschaftsregister“. Im Partnerschaftsregister sind Angehörige der freien Berufe eingetragen, die eine Partnerschaft zur Ausübung ihres Berufes begründet haben. Die Begriffe dürfen also nicht verwechselt werden.
Wünschen Sie eine Auskunft darüber, was im Lebenspartnerschaftsregister eingetragen ist, können Sie diese beantragen. Die Standesämter halten dafür meist Formulare bereit.
Dazu regelt § 62 Personenstandsgesetz: Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Soweit Sie also nicht zu den Personen gehören, die unmittelbar durch den Registereintrag betroffen sind, benötigen Sie ein rechtliches Interesse. Was ein rechtliches Interesse ist, ist nicht definiert. Bloße Neugierde genügt jedenfalls nicht. Die Auskunft ist gebührenpflichtig. Rechnen Sie mit ca. 10 EUR zuzüglich eventueller Nachnahmegebühren der Post.
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& Formulare
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