Lebenspartnerschaft - Infos
und Ratgeber
Denken Sie an die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft?
Wir bieten Gratis-Ratgeber, Checklisten und ein Gratis-Infopaket zum Thema Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Soll ich bleiben oder gehen? Was passiert mit mir, wenn ich mich trenne? Wie gestalte ich den Neuanfang nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft und welche Hilfen gibt es?
Wenn die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft ein Thema ist, dann haben Sie viele Fragen. Je nachdem, in welcher Phase Sie sich gerade befinden, benötigen Sie verschiedene Ratgeber, Informationen und Hilfen. Wir beraten* Sie ganz persönlich und sind in jeder Phase für Sie da!
Sie möchten die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft? Hier finden Sie alle Informationen.
Inhalt der Startseite
- Lebenspartnerschaft - Alles auf einen Blick
- Begriffserklärung
- Statistisches
- Nicht eingetragene Lebenspartnerschaften
- Ratgeber für die eingetragene Lebenspartnerschaft
- Lebenspartnerschaften sind Familiensachen
- Konsequenzen einer Trennung
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragen
- Diese Unterlagen benötigen Sie
- Das Trennungsjahr bei einer Aufhebung
- Strategische Tipps
- Kosten der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
- Verfahrenskostenhilfe bei der Aufhebung
- Expertensuche
- Aktuelles im Blog
Lebenspartnerschaft - Alles auf einen Blick
Sie erhalten hier kostenlos und verständlich geschrieben alle wirklich wichtigen Infos zu: Lebenspartnerschaft, Online Aufhebung der Lebenspartnerschaft, Trennung, Trennungsjahr, Voraussetzung, Unterhalt, Kosten, Ablauf, Konsequenzen der Aufhebung der Lebenspartnerschaft und vieles mehr!
Falls Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, uns jederzeit kostenfrei anzurufen: Hotline: 0800 – 34 86 72 3. Das Gespräch und die Beratung* sind immer kostenfrei!
Begriffserklärung
Der Gesetzgeber hat sich entschieden, die Gemeinschaft gleichgeschlechtlicher Paare nicht als „Ehe“ zu bezeichnen. Es ist hilfreich, diese Begrifflichkeiten zu kennen, da sie den direkten Vergleich zum Eherecht ermöglichen. Das Eherecht ist deshalb wichtig, als das Lebenspartnerschaftsgesetz immer wieder auf das Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuches verweist und damit die im Eherecht bestehenden Regelungen auch im Lebenspartnerschaftsrecht Anwendung finden.
Während Ehepaare die Scheidung betreiben und sich scheiden lassen, betreiben Lebenspartner die Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Ein gleichberechtigtes Wort zu „scheiden“ gibt es nicht. „Aufheben“ allein ist nichtssagend, so dass es nur einen Sinn ergibt, wenn das Wort im Zusammenhang mit Lebenspartnerschaft verwendet wird. Eine Lebenspartnerschaft wird also aufgehoben.
Statistisches
Lebenspartnerschaften werden erst ab dem 1. Januar 2014 statistisch erfasst. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gab es im Jahr 2013 in Deutschland ca. 78.000 Paare, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft zusammenlebten. 10 Jahre zuvor waren es 58.000 Paare.
Davon wiederum lebten ca. 35.000 Paare (45 Prozent) in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. 57 Prozent aller gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebensgemeinschaften waren Männer (ca. 20.000 Paare), 43 Prozent waren eingetragene Lebenspartnerschaften von Frauen (ca. 15.000 Paare). Die Zahl der eingetragenen Lebenspartnerschaften hat sich seit 2006 verdreifacht.
Nicht eingetragene Lebenspartnerschaften
Nicht eingetragene Lebenspartnerschaften sind zwar gleichfalls Partnerschaften, begründen aber keine gegenseitigen Rechte und Pflichten der Partner.
Solange Ihre Partnerschaft nicht nach den Vorgaben des Gesetzes ordnungsgemäß geschlossen ist, leben Sie mit einem Partner, gleich welchen Geschlechts, in rechtlicher Sicht wie fremde Personen zusammen.
Ratgeber für die eingetragene Lebenspartnerschaft
In unseren Ratgebern erhalten Sie alle Infos über die folgenden Themen: Lebenspartnerschaftsgesetz, Lebenspartnerschaft eintragen, Unterschied zwischen Eingetragene Lebenspartnerschaft und Ehe und Unterhalt bei eingetragener Lebenspartnerschaft. Sie erhalten Hilfe, Beratung, Tipps und Expertenratschläge.

Lebenspartnerschaft eintragen
Was Sie bei der Eintragung Ihrer Lebenspartnerschaft beachten müssen!
Sie möchten nicht mehr in „wilder“ Partnerschaft leben und Ihre Partnerschaft beurkunden und eintragen lassen? Das Lebenspartnerschaftsgesetz definiert die Form und die Voraussetzung für eine eingetragene Lebenpartnerschaft. Welche Unterlagen Sie benötigen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen erfahren Sie hier.

Unterschiede Ehe - Eingetragene Lebenspartnerschaft
Welche Unterschiede Sie kennen sollten!
Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaften werden rechtlich weitgehend gleichgestellt. Das Lebenspartnerschaftsrecht lehnt sich an das Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Es gibt jedoch einige Unterschiede. Alle Infos über die Unterschiede zwischen einer Ehe und einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft finden Sie hier.

Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Was Sie bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft beachten müssen!
Möchten Sie sich von Ihrem eingetragenen Lebenspartner „scheiden“ lassen können Sie beim Familiengericht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragen. Die Scheidung heißt im Lebenspartnerschaftsrecht „Aufhebung“. Sie können diese im Einvernehmen mit Ihrem Lebenspartner betreiben oder sich streitig auseinandersetzen.
Lebenspartnerschaften sind Familiensachen
Das Lebenspartnerschaftsgesetz regelt die Rechte und Pflichten Ihres Zusammenlebens in einer Partnerschaft. Ergänzend dazu finden Sie im Familienverfahrensgesetz (FamFG) Vorschriften, nach denen das Familiengericht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft betreibt. Auch hier ist es so, dass das Familienverfahrensgesetz weitgehend auf die Vorschriften verweist, die das Gesetz für Ehesachen bestimmt.
Lebenspartnerschaftssachen gelten, wie Ehesachen auch, als Familiensachen. Sie fallen damit in die Zuständigkeit der Familiengerichte. Das Gesetz definiert Lebenspartnerschaftssachen als Verfahren, die unter anderem die Aufhebung der Lebenspartnerschaft aufgrund des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum Gegenstand haben.
Konsequenzen der Trennung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Trennung von Tisch und Bett
Trennen Sie sich von Ihrem Partner und leben getrennt, ändert sich einiges. Die Trennung zeigt sich darin, dass Sie Ihre bisher bestehende häusliche Gemeinschaft aufheben und zu erkennen geben, dass Sie die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnen und nicht mehr wiederherstellen wollen. Sie trennen sich von „Tisch und Bett“.
Wohnungszuweisung bei Getrenntleben
Sie können verlangen, dass Ihnen die bisher gemeinsam genutzte Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlassen wird, soweit Sie darauf angewiesen sind. Dies kann der Fall sein, wenn Sie ein Kind zu versorgen haben oder krankheitsbedingt keinen Umzug bewerkstelligen können. Ist Ihr Partner Eigentümer des Objekts, ist sein Eigentum bei der Abwägung zu berücksichtigen.
Eine besondere Situation entsteht dann, wenn Ihr Partner Sie bedroht oder körperlich verletzt hat. Dann können Sie verlangen, dass Ihnen die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung überlassen wird.
Verteilung des Hausrats
Haushaltsgegenstände, die Ihnen allein gehören, muss der Partner herausgeben. Sie bleiben jedoch verpflichtet, ihm bestimmte Gegenstände zum Gebrauch zu überlassen, soweit er sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts unbedingt benötigt. Gegenstände, die Ihnen gemeinsam gehören, sind nach der „Billigkeit“ zu verteilen. Billigkeit bedeutet, dass derjenige einen bestimmten Gegenstand beanspruchen kann, der darauf angewiesen ist oder eine enge Beziehung dazu hat.
Unterhalt bei Getrenntleben
Wie bei dem Unterhalt getrennt lebender Ehegatten können Sie von Ihrem eingetragenen Lebenspartner einen nach Ihren bisherigen Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen (Trennungsunterhalt). Sofern Sie bislang vorwiegend mit der Haushaltsführung beschäftigt waren, sind Sie mit der Trennung nicht verpflichtet, zugleich eine Arbeit aufzunehmen.
Sie können auf diesen partnerschaftlichen Unterhaltsanspruch nicht für die Zukunft verzichten. Jede diesbezügliche Erklärung wäre unwirksam.
So beantragen Sie die Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Möchten Sie Ihre Lebenspartnerschaft beenden, müssen Sie beim Familiengericht einen Aufhebungsantrag einreichen. Das Verfahren verläuft wie eine normale Scheidung.
Sie benötigen mindestens einen Anwalt
Ohne Rechtsanwalt geht die Aufhebung nicht. Sie müssen den bei den Familiengerichten bestehenden Anwaltszwang berücksichtigen. Nur Rechtsanwälte können vor den Familiengerichten verhandeln. Das hat seinen Grund darin, dass Aufhebungsverfahren sowie Scheidungssachen auch emotionale Ursachen haben. Ein Anwalt hat die Aufgabe, dem Familiengericht die Aspekte vorzutragen, die das Gesetz vorgibt, um die Aufhebung der Lebenspartnerschaft zu rechtfertigen.
Wünschen Sie beide einvernehmlich die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft, genügt es, wenn entweder Sie oder Ihr Partner den Aufhebungsantrag beim Gericht einreicht und dafür einen Rechtsanwalt beauftragt.
Mit der Online-Aufhebung sparen Sie Kosten
Betreiben Sie die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft online, nutzen Sie verschiedene Vorteile. Herkömmlicherweise vereinbaren Lebenspartner telefonisch einen Termin bei einem Rechtsanwalt, suchen diesen Rechtsanwalt in dessen Kanzlei auf, schildern ihre Situation, legen die notwendigen Unterlagen vor und beauftragen den Rechtsanwalt, den Aufhebungsantrag bei Gericht einzureichen.
Es versteht sich, dass dieser Weg zeitlich aufwendig ist und es gerade anfangs schwierig ist, sich der neuen Situation zu stellen und die eigene Scheu zu überwinden, um überhaupt einen Rechtsanwalt aufzusuchen und dort seine persönlichen Probleme zu offenbaren. Es geht auch anders und zwar kostengünstiger, flexibler und schneller.
Bei einer Online-Aufhebung der Lebenspartnerschaft scannen Sie zu Hause die dafür notwendigen Unterlagen ein und übermitteln diese per E-Mail an unseren Aufhebungsservice oder an einen unserer Kooperationspartner. Natürlich können Sie auch Kopien anfertigen und diese per Post verschicken. Zu den Unterlagen gehört auch eine Vollmacht, damit Sie anwaltlich gegenüber dem Familiengericht vertreten werden können.
Einen kleinen Nachteil möchten wir allerdings nicht verschweigen. Er ist aber auch unvermeidbar. Eine vollständige Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft online geht leider derzeit nicht oder noch nicht. Im Anhörungstermin möchte Sie das Familiengericht persönlich sehen und anhören. Sie müssen also auch bei einer Online-Aufhebung zu einem einzigen Gerichtstermin erscheinen. Dieser Termin dauert ca. 10 Minuten.
Diese Unterlagen benötigen Sie für den Aufhebungsantrag
Ihr Rechtsanwalt muss mit dem Aufhebungsantrag bestimmte, vom Gesetz vorgegebene Unterlagen beim Familiengericht einreichen:
- Kopie Familienstammbuch oder Heiratsurkunde.
- Kopie eines eventuell vereinbarten Partnerschaftsvertrages
- Kopie einer eventuell beurkundeten notariellen Aufhebungsfolgenvereinbarung.
Die Vollmacht, die Sie Ihrem Rechtsanwalt erteilen, braucht der Anwalt nur vorzulegen, wenn das Familiengericht den Vollmachtnachweis fordert. Ansonsten ist die Vollmacht für den Anwalt die Sicherheit, dass Sie ihn tatsächlich beauftragt haben und das Aufhebungsverfahren ernsthaft betreiben möchten.
Das Trennungsjahr bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Um den Aufhebungsantrag beim Gericht einzureichen, müssen Sie erklären und im Streitfall nachweisen, dass Sie mindestens ein Jahr von Ihrem Partner getrennt leben. Der Begriff des Getrenntlebens entspricht dem bei Ehegatten. Das Gesetz stellt darauf ab, dass Sie dann getrennt leben, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und beide sie erkennbar nicht mehr herstellen wollen und die bisherige lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnen.
Es schadet allerdings nicht, wenn Sie innerhalb der bisher gemeinsam genutzten Wohnung getrennt voneinander leben. Voraussetzung ist lediglich die Trennung von Tisch und Bett. Lediglich Gemeinschaftsräume dürfen Sie gemeinsam nutzen. Eignet sich Ihre Wohnung nicht für eine Trennung, muss ein Partner zwangsläufig ausziehen.
Strategische Tipps zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Beschaffen Sie alle notwendigen Unterlagen
Beabsichtigen Sie die Aufhebung zu beantragen, benötigen Sie Unterlagen. Möchten Sie das Verfahren möglichst schnell abschließen, sind Sie gut beraten, die notwendigen Unterlagen für den Aufhebungsantrag vorzeitig zusammenzustellen.
Bestehen Sie zum Beispiel auf der Durchführung des Zugewinnausgleichs, benötigen Sie Unterlagen, aus denen sich der Zugewinn während Ihrer Partnerschaft ableiten lässt.
Soll der Versorgungsausgleich durchgeführt werden, sollten Sie Ihre Rentenkonten vorher abklären und auf Vollständigkeit überprüfen lassen. Kalkulieren Sie einige Wochen Vorlauf dafür ein.
Treffen Sie eine Folgenvereinbarung
Aufhebungen von Partnerschaften sind wie Scheidungen kostenträchtig. Vor allem sind sie nervenaufreibend und belasten alle Beteiligten emotional enorm. Möchten Sie diese Umstände vermeiden, sollten Sie sich mit Ihrem Partner darauf verständigen, alle mit der Aufhebung Ihrer Partnerschaft verbunden Folgen einvernehmlich zu regeln. Treffen Sie eine Aufhebungsfolgevereinbarung. In einer solchen Vereinbarung regeln Sie Zugewinnausgleich, Trennungsunterhalt, Unterhalt nach der Beendigung Ihrer Partnerschaft, Hausrat, das Schicksal Ihrer gemeinsamen Wohnung und, wenn Kinder vorhanden sind, das Sorge- und Umgangsrecht.
Kosten der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft kostet wie die Scheidung bei Ehegatten Geld. Wenn Sie den Aufhebungsantrag beim Gericht einreichen, müssen Sie auch die Gerichtsgebühren bezahlen. Erst nach Zahlung dieser Gerichtsgebühren stellt das Gericht den Aufhebungsantrag Ihrem Partner formell zu.
Damit ist das Verfahren bei Gericht rechtshängig. Ab diesem Zeitpunkt entfällt regelmäßig das gesetzliche Erbrecht Ihres Partners. Auch ist dieser Zeitpunkt der Zustellung Stichtag für den Zugewinnausgleich. Es genügt also nicht, allein den Aufhebungsantrag bei Gericht einzureichen.
Verfahrenskostenhilfe bei der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
Erhalten Sie von Ihrem Partner keinen Kostenvorschuss, können Sie über Ihren Rechtsanwalt einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen. Sie müssen dazu Ihre wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse nachweisen. Bleibt Ihr Einkommen und Ihr Vermögen unterhalb gewisser Grenzbeträge, übernimmt der Staat die Gerichts- und Anwaltsgebühren. Das dafür notwendige Formular stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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