Nachpartnerschaftlicher Unterhalt für Lebenspartner
Wann besteht nach der Aufhebung Anspruch auf Unterhalt?
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DEFINITION
Nachpartnerschaftlicher Unterhalt ist Unterhalt für den Zeitraum nach der rechtskräftigen Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Grundsätzlich muss jeder Lebenspartner nach der Aufhebung selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entfällt. Nur, wenn die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann an seine Stelle der nachpartnerschaftliche Unterhalt treten. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie ein kleines Kind betreuen, schon in einem hohen Alter sind oder aufgrund einer Krankheit nicht arbeiten können. Auch, wenn Sie erst wieder eine Aus- oder Weiterbildung beginnen oder fortsetzen müssen, um eine angemessene Tätigkeit zu finden, kann für diese Zeit nachpartnerschaftlicher Unterhalt gezahlt werden.
Das Unterhaltsrecht regelt drei Sachverhalte:
Für jede Unterhaltsart sind unterschiedliche Voraussetzungen und verschiedene Bedingungen maßgeblich. Das Lebenspartnerschaftsgesetz verweist für den Unterhalt für Lebenspartner für die Zeit der Trennung in § 12 LPartG auf das Unterhaltsrecht von Ehegatten und mit § 16 LPartG für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt auf die Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt von Ehegatten.
Während des Zusammenlebens in der Lebenspartnerschaft sind Lebenspartner gegenseitig verpflichtet, zum Unterhalt der Familie beizutragen und diese durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen angemessen zu unterhalten. Hat ein Partner die Haushaltsführung übernommen, so erfüllt er seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Führung des Haushalts (§ 1360 BGB). Auf seine eventuelle Bedürftigkeit, vom Partner unterhalten zu werden, kommt es während des einvernehmlichen Zusammenlebens nicht an. Daher hat auch der vermögende Lebenspartner Anspruch darauf, dass der Partner im Rahmen seiner Möglichkeiten zum Lebensunterhalt beiträgt.
Unterhalt für Lebenspartner während der Trennungszeit besteht nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Aufhebungsverfahrens. Mit der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt.
In der Zeit der Trennung geht es nicht mehr um den Familienunterhalt, sondern um den Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Lebenspartners. Ist dieser jetzt auf Geldleistungen angewiesen, ist er „bedürftig“ und kann vom Partner mit dem Unterhalt für Lebenspartner in der Trennungszeit finanzielle Unterstützung einfordern.
Nach § 1361 BGB kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt für Lebenspartner durch Zahlung einer Geldrente verlangen. Er ist nur dann verpflichtet, eigenes Geld zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann. Dabei sind eine frühere Erwerbstätigkeit und die Dauer der Lebenspartnerschaft sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Lebenspartner zu berücksichtigen. Jetzt geht es nicht mehr um den Familienunterhalt, sondern darum, den Lebensunterhalt sicherzustellen.
CHECKLISTE
Informieren Sie sich über den Trennungs- und nachpartnerschaftlichen Unterhalt.
§ 1569 BGB bestimmt dem Grundsatz nach, dass jeder Lebenspartner nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft in der Verantwortung steht, sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen. Jeder ist jetzt für sich selbst verantwortlich.
Ausnahmsweise hat nach § 1569 BGB derjenige Lebenspartner, der nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, einen Anspruch auf Unterhalt für Lebenspartner. Um diese Prämisse zu konkretisieren, formuliert das Gesetz bestimmte Unterhaltstatbestände, aus denen sich der Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt ableiten lässt. Ein Anspruch auf Unterhalt besteht demzufolge nur dann, wenn ein Lebenspartner bedürftig ist. Bedürftig bedeutet, dass dieser außerstande ist, sich selbst aus seinen Einkünften und seinem Vermögen zu unterhalten.
Die Unterhaltstatbestände in §§ 1570 – 1576 BGB bestimmen konkret, in welchen Lebenssituationen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bzw. nachpartnerschaftlichen Unterhalt geltend gemacht werden kann (z.B. Unterhalt wegen Kindesbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit). Das Gesetz geht im Grundsatz davon aus, dass der Lebenspartner arbeitsfähig ist und seine Lebensumstände die Arbeitsaufnahme zulassen. Ist dies nicht der Fall, muss der bedürftige Lebenspartner seine Bedürftigkeit darlegen und beweisen.
Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach den partnerschaftlichen Lebensverhältnissen während des Zusammenlebens (§ 1578 BGB).
Voraussetzung auf Seiten des unterhaltspflichtigen Lebenspartners ist, dass dieser Lebenspartner leistungsfähig ist. Er braucht nur insoweit Unterhalt für Lebenspartner zu zahlen, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Lebenspartner der „Billigkeit“ entspricht (§ 1581 BGB).
Ergibt sich, dass ein Unterhaltstatbestand an sich erfüllt ist, können die Gegebenheiten so sein, dass der Anspruch trotzdem nicht interessengerecht erscheint. Dann helfen Billigkeitserwägungen, mit der Konsequenz, dass ein Unterhaltsanspruch dann meist befristet oder in der Höhe herabgesetzt wird. (§ 1578b, 1579 BGB).
§ 1579 BGB formuliert verschiedene Gründe, bei denen ein unbeschränkter Anspruch auf Unterhalt für Lebenspartner ganz oder teilweise grob unbillig erscheint, mit der Konsequenz, dass der Unterhalt ausgeschlossen, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden kann. Die Rechtsprechung hat im Hinblick auf die Ehe von Ehegatten eine Reihe von Einzelfällen entschieden, aus denen sich allerdings nur grobe Verallgemeinerungen ableiten lassen. Sie können zum großen Teil auch auf die eingetragene Lebenspartnerschaft übertragen werden.
Beispiele:
Nach der rechtskräftigen Aufhebung besteht nur Anspruch auf Unterhalt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Schließlich ist nun jeder Lebenspartner für seinen eigenen Lebensunterhalt verantwortlich.
In der Zeit, in der ein Lebenspartner ein gemeinsames Kind betreut, kann er bis drei Jahre nach der Geburt des Kindes ohne weitere Voraussetzungen nachehelichen Unterhalt für Lebenspartner verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, so lange die Zahlung von nachpartnerschaftlichen Unterhalt der „Billigkeit“ entspricht. Wird das Kind drei Jahre alt, erwächst dem Lebenspartner immer stärker die Verpflichtung, nun wieder zu arbeiten und für sich selbst zu sorgen.
Kann der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder der Beendigung der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes altersbedingt keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben, kann er altersbedingt Unterhalt für Lebenspartner verlangen.
Kann einem Lebenspartner wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden, kann er Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen verlangen.
Sind keine Kinder zu betreuen, hat und ist ein Lebenspartner weder krank noch gebrechlich noch zu alt, muss er sich „angemessene“ Arbeit suchen und sich selbst versorgen. Sollte er ohne eigenes Verschulden am Arbeitsmarkt scheitern, kann er Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit verlangen.
Kann ein Lebenspartner aus seinen Arbeitseinkünften nicht seinen vollen Lebensunterhalt bestreiten, kann er Aufstockungsunterhalt beanspruchen. Der Aufstockungsunterhalt errechnet sich nach der Differenz zwischen den Einkünften des berechtigten und des verpflichteten Lebenspartners. In der Praxis erhält der unterhaltsberechtigte Partner 45% des Differenzbetrages, den der andere Partner mehr verdient.
Ein Lebenspartner hat zum Ausgleich partnerschaftlich bedingter Nachteile Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung. So ist eine Schul- oder Berufsausbildung zu finanzieren, wenn sie in Erwartung der Partnerschaft oder wegen der Partnerschaft nicht aufgenommen oder abgebrochen wurde.
Soweit kein spezieller Unterhaltstatbestand eingreift, kann ein Lebenspartner dennoch nachehelichen Unterhalt für Lebenspartner aus Billigkeitsgründen beanspruchen, wenn von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann und es grob unbillig wäre, ihm nachpartnerschaftlichen Unterhalt vorzuenthalten.
§ 1574 BGB verpflichtet den Lebenspartner nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft wie Ehegatten auch, eine „angemessene“ Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Er braucht also nicht jede Art von Tätigkeit zu übernehmen. Danach ist eine Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB angemessen, die der
des geschiedenen Lebenspartners entspricht. Das Gesetz verpflichtet Lebenspartner zudem, sich auszubilden, fortzubilden oder umschulen zu lassen, um eine angemessene Tätigkeit aufnehmen zu können (§ 1574 III BGB).
Für die Zeit nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft können die Lebenspartner Vereinbarungen zur Unterhaltspflicht treffen, insbesondere auch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt verzichten. Wird die Vereinbarung vor der Rechtskraft des gerichtlichen Aufhebungsbeschlusses getroffen (also wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist), muss sie notariell beurkundet werden (§ 1585c BGB).
Nachpartnerschaftlicher Unterhalt für Lebenspartner ist aber nur bedingt verzichtbar. Die Rechtsprechung bewertet solche Verzichtsvereinbarungen als sittenwidrig, wenn sie zu Lasten der Sozialhilfe oder von unterhaltspflichtigen Verwandten geht und sich die Partner bei Abschluss der Vereinbarung dieser Auswirkungen bewusst waren.
Die exakte Berechnung des Unterhalts ist sehr komplex. Es kommt stets auf die individuellen Einkommensverhältnisse an. Im Folgenden gehen wir auf die Voraussetzungen und die Berechnungsschritte ein.
Um die Höhe des Anspruches auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt für Lebenspartner zu bestimmen, definiert das Gesetz drei Voraussetzungen.
1. Nachpartnerschaftlicher Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ex-Partners (§ 1578 BGB). Dazu gehören die elementaren Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Betreuung, aber auf Freizeit- und Erholungsbedarf sowie die Pflege geistiger und musischer Interessen. Zum Lebensbedarf gehören auch Krankenversicherung, Ausbildungskosten (§ 1578 Abs. II BGB), Vorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. III BGB) sowie ein eventuell sich ergebender Sonderbedarf (§ 1585b, § 1613 Abs.II BGB).
2. Das Maß des Unterhalts richtet sich nach den partnerschaftlichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB), also dergestalt, dass der unterhaltsberechtigte Partner den Lebensstandard fortführen kann, der die Lebensverhältnisse in der Partnerschaft geprägt hat.
Problematik hohes Einkommen
Verdient ein Lebenspartner besonders viel Geld, ist zu berücksichtigen, dass ein Teil davon nicht für den Unterhalt für Lebenspartner, sondern für die Vermögensbildung verwendet wird. Dieser Teil soll bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt bleiben.
Problematik niedriges Einkommen
Verdient ein unterhaltspflichtiger Partner mäßig und müsste davon die Hälfte an den unterhaltsberechtigten Partner abgeben, müsste er seine eigenen Lebensbedürfnisse unangemessen herunterfahren. Nach § 1581 BGB braucht der unterhaltspflichtige Ex-Lebenspartner daher nur Unterhalt für Lebenspartner nach „Billigkeit“ zu leisten, so dass der rechnerisch bestehende Unterhaltsanspruch herabgesetzt werden kann.
3. Der Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt für Lebenspartner entfällt, wenn der Unterhaltsberechtigte den rechnerisch ermittelten Unterhaltsbetrag aus eigenen Einkünften oder aus eigenem Vermögen bestreiten kann (§ 1577 BGB). Er muss sich alle aus dem zumutbaren Einsatz seiner Arbeitskraft und seines Vermögens erzielbaren Einkünfte anrechnen lassen. Unterlässt er es, Einkünfte zu erzielen, obwohl ihm dies in zumutbarer Weise möglich wäre, wird ihm der fiktive Betrag gedanklich zugerechnet (BGH FamRZ 2007, 1532). Wer sich also „auf die faule Haut legt“, verliert seinen Unterhaltsanspruch. Der Wohnwert des selbstgenutzten Eigenheims steht den Einkünften gleich.
Benjamin: | |
Bereinigtes Nettoeinkommen | 2.500 EUR |
Erwerbstätigenbonus | 2.500 * 0,1 EUR |
Ergebnis | = 2.500 - 2.500 * 0,1 EUR |
Faktor | * 0,45 |
Unterhaltsanspruch | = 2.500 - 2.500 * 0,1 * 0,45 EUR |
Der unterhaltspflichtige Lebenspartner darf einen bestimmten Betrag für sich selbst beanspruchen. Dieser persönliche Selbstbehalt soll den eigenen Lebensunterhalt sicherstellen und vermeiden, dass der Lebenspartner selbst zum Sozialfall wird und öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen muss.
Der Selbstbehalt für Erwerbstätige beträgt derzeit 1.450 EUR.
Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen. Das Bruttoeinkommen ergibt sich für Angestellte aus dem durchschnittlichen Einkommen der letzten 12 Monate, bei Selbstständigen und Freiberuflern aus dem durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Jahre nach Maßgabe der letzten Einkommensteuerbescheide.
Zum Bruttoeinkommen werden hinzugerechnet:
Vom Bruttoeinkommen werden abgezogen u.a.:
Von einem Mangelfall ist die Rede, wenn ein unterhaltspflichtiger Lebenspartner außerstande ist, sämtliche finanziellen Verpflichtungen aller unterhaltsberechtigten Personen zu erfüllen. § 1609 BGB legt bei mehreren unterhaltsberechtigten Personen eine Rangfolge fest.
Vorrangig sind danach Unterhaltspflichten gegenüber vorrangig unterhaltsberechtigten Kindern bis zum 21. Lebensjahr, die bei einem Elternteil leben und sich in der Schulausbildung befinden. Erst danach kommt der Ehegatten- und Lebenspartnerunterhalt.
Ist der unterhaltspflichtige Lebenspartner nicht leistungsfähig, kann er sich auf § 1581 BGB berufen:
Wer nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen außerstande ist, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts Unterhalt zu gewähren, braucht nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und Erwerbs- und Vermögensverhältnisse des geschiedenen Ehegatten / Lebenspartners der Billigkeit entspricht.
Daraus ergibt sich der Mindest-Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Lebenspartners. Dieser liegt bei ca. 1.600 EUR.
Um zu verhindern, dass ein Lebenspartner seine Pflicht zur Zahlung von Unterhalt für Lebenspartner verschleppt, indem er nur zögerlich Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilt, kann das Familiengericht anordnen, dass die Parteien Auskünfte über ihre Einkünfte, Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie Belege vorlegen müssen, die für die Bemessung des nachpartnerschaftlichen Unterhalts von Bedeutung sind (§ 235 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen - FamFG). Zudem müssen die Parteien schriftlich versichern, dass sie die Auskünfte wahrheitsgemäß und vollständig erteilt haben. Falsche Versicherungen sind strafbar (§ 156 StGB).
Ignoriert ein Lebenspartner diese Auskunftspflicht, kann das Gericht beim Arbeitgeber, Sozialleistungsträgern, Versicherungsunternehmen und Finanzämtern entsprechende Auskünfte einholen und als Grundlage für die Berechnung des nachpartnerschaftlichen Unterhalts nutzen.
EXPERTENTIPP
In Eilfällen kann der bedürftige Lebenspartner beim Familiengericht per einstweiliger Anordnung beantragen, die Unterhaltsverpflichtung festzustellen und den Antragsgegner zur Zahlung eines Kostenvorschusses für das Unterhaltsverfahren verpflichten (§ 246 FamFG).
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So funktioniert der Trennungs-, Ehegatten- und Kindesunterhalt
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