Das Lebenspartnerschaftsgesetz
Seit Einführung der Ehe für alle im Jahr 2017 können Sie Ihren Partner fürs Leben heiraten, aber keine neue Lebenspartnerschaft mehr begründen. Doch die Regeln gelten weiterhin zunächst für alle eingetragenen Lebenspartner, die ihre Partnerschaft nicht in eine Ehe haben umwandeln lassen. Außerdem gelten Sie für die Paare, die eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft auch in Deutschland anerkennen lassen möchten.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz regelt unter anderem, welche rechtlichen Wirkungen Ihre Lebenspartnerschaft hat und welche Rechte die Partner bekommen. Im Fall der Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft haben Sie einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, nachpartnerschaftlichen Unterhalt sowie auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich. Schließlich regelt das Gesetz einige Rechte und Pflichten, sollten Sie Kinder haben.
Der Lebenspartnerschaftsvertrag
In manchen Fällen sind die gesetzlichen Regelungen für Ihre Lebenspartnerschaft jedoch nicht passend für Ihre individuelle persönliche, wirtschaftliche und berufliche Lebenssituation. Mit einem Lebenspartnerschaftsvertrag haben Sie die Möglichkeit, für Sie passende Rechte und Pflichten zu vereinbaren. Sie können etwa Vermögenswerte wie ein Unternehmen vom Zugewinnausgleich herausnehmen, sollten Sie sich eines Tages doch für die Online-Aufhebung von iurFRIEND entscheiden. Denn der Zugewinnausgleich kann sonst dazu führen, dass das Unternehmen zerschlagen werden muss, um genug Geld für den Zugewinnausgleich zu haben. Hat Ihre Partnerschaft einen Bezug zum Ausland, können Sie in einem solchen Vertrag deutsches Recht zur Anwendung bringen. Einen Lebenspartnerschaftsvertrag können Sie in jeder Phase Ihrer Lebenspartnerschaft abschließen.
Lebenspartnerschaft und Steuern
Seit einer weiteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Ehegattensplitting aus dem Jahr 2013 gilt die Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern auch im steuerrechtlichen Bereich. Ebenso wie Ehepaare können sich Lebenspartner gemeinsam steuerlich veranlagen lassen und so Einkommenssteuern sparen. Sofern Sie noch keinen rechtskräftigen Steuerbescheid haben, können Sie dies auch noch rückwirkend für die letzten vier Jahre beantragen. Außerdem können Lebenspartner die Steuerklasse wählen, die auch Ehepaaren offensteht. Meist haben die Lebenspartner ihre Steuerklassen zu Beginn der Partnerschaft gewählt. Doch beispielsweise, wenn Sie ein Kind erwarten, sollten Sie frühzeitig in die günstige Steuerklasse III wechseln.
Ist mein Lebenspartner im Fall meines Todes abgesichert?
Sind Sie verpartnert oder verheiratet, gibt Ihnen das Gesetz einige Rechte, damit Sie beide jeweils im Fall des Todes Ihres Partners gut abgesichert sind:
Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht bei eingetragener Lebenspartnerschaft
Die völlige Gleichstellung beim Erb- bzw. Erbschaftssteuerrecht gibt es für Lebenspartner erst seit 2011 – erneut erst als Reaktion auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Das hatte zuvor entschieden, dass die bis dato bestehende Benachteiligung im Erbschaftssteuerrecht gegen das Grundgesetz verstößt. Inzwischen gilt, ebenso wie bei Ehepartnern:
- Grundsätzlich erben Sie als Partner ein Viertel des Erbes Ihres Partners. Haben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erhöht sich Ihr Erbteil um ein weiteres Viertel. Ob Sie letztlich noch mehr als das erben, hängt davon ab, ob es noch andere Erben gibt. Sie haben allerdings auch die Möglichkeiten, die gesetzliche Erbfolge über ein Testament oder einen Erbvertrag individuell zu gestalten.
- Aus steuerrechtlicher Sicht haben Sie als Lebenspartner einen Steuerfreibetrag in Höhe von 500.000 EUR. Darüber hinaus steht Ihnen ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR zu. Wohnen Sie weiterhin für mindestens 10 Jahre in einer geerbten Immobilie, brauchen Sie auch hier keine Erbschaftssteuern zu bezahlen. Bei der Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf Ihren Namen brauchen Sie als Lebenspartner auch keine Grunderwerbsteuer zu zahlen.
Witwen/Witwerrente bei eingetragener Lebenspartnerschaft
Seit 2005 erhalten Lebenspartner im Fall des Todes eines Partners eine Witwen- oder Witwerrente. Liegen die Voraussetzungen für die gesetzliche Hinterbliebenenrente vor, erhalten Sie einen Anteil der Rente des verstorbenen Partners. Wie hoch Ihr Anspruch ist und wie lange Sie ihn haben, hängt von Ihrem Alter und Ihrer Lebenssituation sowie davon ab, wie viel Sie verdienen – denn eigenes Einkommen wird angerechnet. Bei der kleinen Witwen- bzw. Witwerrente erhalten Sie 25% der Rente Ihres Lebenspartners für die Dauer von 2 Jahren. Bei der großen Witwen- bzw. Witwerrente erhalten Sie sogar 55% der Rente ohne zeitliche Begrenzung. Der Anspruch endet im letzten Fall erst, wenn Sie wieder heiraten – und dann haben Sie noch einen Anspruch auf eine einmalige Rentenabfindung.
In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Lebenspartners hat der / die andere sogar einen Anspruch auf die Rente in voller Höhe und es werden keine eigenen Einkünfte angerechnet. Auch private Rentenversicherungen zahlen die Hinterbliebenenrente grundsätzlich aus. Hier besteht allerdings das Risiko, dass die Versicherung bei einer vor 2005 abgeschlossenen Police nicht zahlt – für alle danach eingetragenen Lebenspartnerschaften dürfte es hingegen keine Probleme geben.
Nicht verpartnerte oder unverheiratete Paare
Auch Paare, die nicht verpartnert oder verheiratet sind, sondern nur in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, haben viele Möglichkeiten, sich gegenseitig abzusichern: Etwa durch einen Partnerschaftsvertrag, ein Testament bzw. einen Erbvertrag und die Regelung der Eigentumsverhältnisse der gemeinsam genutzten Immobilie.