Eheschließung gleichgeschlechtlicher Paare
Was ist zu beachten?
![Kind Mit Eltern Auf Couch iurFRIEND® AG](/fileadmin/_processed_/c/4/csm_0312_kind-mit-eltern-auf-couch_iurfriend-ag_a227d234f0.jpg)
Kontakt & Hilfe
Alle E-Mails, Adressen, Telefonnummern & unsere Anschrift finden Sie auf unserer
Rat & Hilfe - Seite.
Geben Sie uns Ihr Feedback
Wir nehmen Sie sehr ernst und melden uns bei Ihnen; senden Sie uns bitte hier ihr Anliegen.
iurFRIEND® wünscht Ihnen eine gute Zeit.
DEFINITION
Die Eheschließung gleichgeschlechtlicher Paare ist seit dem 1.10.2017 mit der Einführung der Ehe für alle möglich. Zuvor konnten gleichgeschlechtliche Paare nur eine eingetragenen Lebenspartnerschaft begründen. Das ist nun nicht mehr nötig und auch nicht mehr möglich: Für alle heiratswilligen Paare ist die Ehe vorgesehen. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können Sie seitdem kostenfrei in eine Ehe umwandeln lassen, wenn Sie möchten.
Bis zum 30.09.2017 stand Ihnen als gleichgeschlechtliches Paar nur die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft offen. Da der Gesetzgeber ab dem 01.10.2017 die Ehe für alle ermöglicht hat, können Sie keine eingetragene Lebenspartnerschaft mehr begründen. Wenn Sie Ihre Lebensgemeinschaft also in eine rechtliche Form gießen wollen, müssen Sie eine Ehe schließen.
CHECKLISTE
Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist mit großen emotionalen und rechtlichen Hürden verbunden. Welche Hilfen gibt es für Sie?
Checkliste
Hier erfahren Sie das Wichtigste, das Sie im Hinblick auf die bevorstehende Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft wissen müssen.
Der Gesetzgeber hat die Ehe neu definiert. Seit dem 01.10.2017 heißt es in § 1353 BGB, dass die „Ehe von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen“ wird. Damit ist gesetzlich klargestellt, dass die Ehe für alle sowohl für Partner unterschiedlichen als auch für Partner gleichen Geschlechts gleichermaßen Geltung hat. Formal gibt es keine Unterschiede mehr.
Leben Sie bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, haben Sie das Recht, Ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Die Umwandlung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur, wenn Sie die Umwandlung ausdrücklich wünschen. Sie können es auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft belassen. Es besteht keine Pflicht zur Umwandlung in eine Ehe.
Wünschen Sie die Umwandlung, gehen Sie zu Ihrem örtlichen Standesamt. Dort erklären Sie, dass Sie Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen. Ihre Erklärung müssen Sie persönlich und möglichst in Anwesenheit Ihres Partners abgeben. Sofern Sie an der persönlichen Teilnahme verhindert sind, können Sie Ihren Partner auch schriftlich bevollmächtigen, Ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Ihre sodann umgewandelte Lebenspartnerschaft wird im Lebenspartnerschaftsregister gelöscht und als Ehe im Heiratsregister neu eingetragen. Im Prinzip ändert sich nichts. Lediglich Ihre Lebensgemeinschaft erhält einen anderen Namen. Im Regelfall erfolgt die Umwandlung in die Ehe gebührenfrei.
Die Vorgehensweise bei der Eheschließung ergibt sich aus dem Personenstandsgesetz. So haben Sie Ihren Wunsch, den Partner oder die Partnerin zu heiraten, mündlich oder schriftlich beim Standesamt anzumelden, bei dem Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dazu haben Sie durch öffentliche Urkunden folgende Nachweise zu führen:
GUT ZU WISSEN
Haben Sie Anlass, die Ehe wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung Ihres Partners umgehend zu schließen, können Sie durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass die Eheschließung keinen Aufschub duldet.
Wenn Sie als gleichgeschlechtliches Paar neben der standesamtlichen Trauung auch die religiöse Trauung wünschen, informieren Sie sich am besten bei Ihrer lokalen Glaubensgemeinde bzw. der Gemeinde, in der Sie sich wohlfühlen. Je nach Religion und Ausübung in der Glaubensgemeinde wird eine Trauung gleichgeschlechtlichen Paaren ermöglicht oder verwehrt. Die meisten der 20 evangelischen Landeskirchen erlauben beispielsweise mittlerweile öffentliche Segnungen. Teils gibt es entsprechend der „Ehe für alle“ die „Trauung für alle“.
Das Ehe- und Scheidungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gilt für Paare gleichen und unterschiedlichen Geschlechts gleichermaßen. Hier können Sie sich einen Überblick verschaffen:
DasEhegattensplitting, das Ehepaare im Einkommensteuerrecht günstiger stellt, gilt seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch für eingetragene Lebenspartner. Die Konsequenz daraus ist, dass Sie sich rückwirkend für mindestens vier Jahre mit Ihrem Lebenspartner und nunmehr Ihrem Ehepartner zur Einkommensteuer veranlagen lassen können, wenn Sie bislang in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten und bislang keine Steuererklärung abgegeben haben. Das Problem dabei war, dass Sie bis zum Richterspruch steuerrechtlich in Ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft als alleinstehender Steuerbürger betrachtet wurden. Möglicherweise war das der Grund, dass Sie bis dahin keine Steuererklärung abgegeben haben.
Hatte bislang nur einer von Ihnen eine Steuererklärung abgegeben, wurden Sie wahrscheinlich als alleinstehend veranlagt. Jetzt sollte Ihr bislang noch nicht steuerlich veranlagter Ehepartner eine eigene Steuererklärung einreichen und darin die Zusammenveranlagung nach dem Ehegattensplitting beantragen. Der Splittingtarif kommt allerdings nicht mehr in Betracht, wenn Sie in den letzten Jahren beide Ihre Steuererklärung eingereicht und dafür jeweils einen rechtskräftigen Steuerbescheid erhalten haben. Lassen Sie sich im Zweifel unbedingt steuerlich beraten.
Ihre Eheschließung begründet das Recht, ein Ehegatten-Testament zu errichten. Darin können Sie sich gegenseitig zum alleinigen Erben des zuerst versterbenden Partners einsetzen. Sie gewährleisten damit, dass der jeweils überlebende Partner versorgt ist und sich nicht in einer Erbengemeinschaft wiederfindet, in der er verpflichtet wäre, den Nachlass unter mehreren gesetzlichen Erben aufzuteilen und damit möglicherweise Vermögenwerte veräußern zu müssen. Die Situation entsteht, wenn Sie eigene Kinder oder noch lebende Elternteile haben, die für den Fall Ihres Ablebens erbberechtigt wären. Das Erbrecht bietet hierfür eine ganze Reihe von Optionen, die Interessen aller Angehörige angemessen zu berücksichtigen.
Das Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt relativ detailliert die Rechte und Pflichten, die sich im Hinblick auf die Ehe und das potentiell bestehende Risiko einer Scheidung ergeben. Sie sollten einen Ehevertrag dennoch ins Auge fassen, wenn Sie aufgrund Ihrer Lebensverhältnisse die Einschätzung haben, dass die Standardregeln des Eherechts Ihre Interessen nicht angemessen berücksichtigen. Insoweit gibt es typische Lebenssachverhalte, in denen die Vereinbarung eines Ehevertrages zu empfehlen ist:
CHECKLISTE
Mit einem Ehevertrag können Sie Ihre Ehe rechtlich bindend regeln. Welche Vereinbarungen kommen für die Ehe und für den Fall der Scheidung in Frage?
Checkliste
Darauf müssen Sie achten, wenn Sie einen Ehevertrag abschließen möchten.
Gratis-InfoPaket Lebenspartnerschaft
Grundlagen, Eheumwandlung, Aufhebung, Unterhalt
Ausführliche Informationsbroschüre
Leitfaden eingetragene Lebenspartnerschaft
Alle wichtigen Themen und FAQs
Grundlagen, Eheumwandlung, Aufhebung, Unterhalt
Checklisten
Fehler vermeiden und erste Hilfe bei Eheumwandlung, Trennung, Unterhalt
Orientierungsberatung
im Wert von 200,- EUR
Service Pass
24/7 Hilfe bei Trennung und Aufhebung
Kostenvoranschlag
& Formulare
Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen, über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unseren kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 72 3) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.