Das „Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft“ (kurz: Lebenspartnerschaftsgesetz) stammt noch aus dem Jahr 2001. Erstmals gelang damit in Deutschland eine fast völlige Gleichstellung von homosexuellen Paaren mit heterosexuellen Ehepaaren. Bis auf das Recht zur gemeinsamen Adoption eines Kindes gab das Gesetz homosexuellen Paaren einen eheähnlichen rechtlichen Rahmen. Seit der Einführung der Ehe für alle im Jahr 2017 können zwar keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Doch die Regeln gelten weiterhin für alle Paare, die ihre Partnerschaft nicht in eine Ehe haben umwandeln lassen. Das Lebenspartnerschaftsgesetz mit seinen 22 Paragraphen regelt unter anderem die Wirkungen der Lebenspartnerschaft, die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft sowie einige Bereiche der Lebenspartnerschaft mit Kind.
An den meisten Stellen verweist das Lebenspartnerschaftsgesetz auf das Recht für Ehepaare. Vom Bürgerlichen Eherecht leicht abweichende Regelungen gibt es allerdings bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
Mit Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) im Jahr 2001 hat der Gesetzgeber das Rechtsinstitut der „eingetragenen Lebenspartnerschaft“ für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen. Vor Einführung der „Ehe für alle“ im Jahr 2017 bot es ihnen eine Rechtsform, in der sie eine feste, mit eheähnlichen Rechten und Pflichten verbundene Lebensgemeinschaft aufbauen und führen konnten.
Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass homosexuelle Paare nicht ohne Sachgrund gegenüber heterosexuellen Paaren benachteiligt werden dürfen. Der Gesetzgeber folgte dem zwar, sah einen solchen Sachgrund allerdings noch bei der gemeinsamen Adoption von Kindern und erlaubte nur die sogenannte Sukzessivadoption. Diese Benachteiligung besteht bei Paaren, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe haben umwandeln lassen, nicht mehr. In allen anderen Lebensbereichen ist allerdings auch die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt.
Zusammenhänge zwischen Lebenspartnerschaftsgesetz und BGB-Eherecht
Wie hängen die Vorschriften des Lebenspartnerschaftsgesetzes mit denen des Eherechts im BGB zusammen? Hier erhalten Sie einen Überblick über die Verweise und abweichenden Regelungen für Lebenspartnerschaft und Ehe:
Lebenspartnerschaftsgesetz verweist teils auf BGB-Eherecht
Das Lebenspartnerschaftsgesetz stellt in 22 Vorschriften die weitgehende Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe unter Ehegatten her. Allerdings dürfen Sie das Lebenspartnerschaftsgesetz nicht isoliert betrachten. Es verweist in weiten Teilen auf das Familien- und Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Denn wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Lebenspartnerschaften und Ehen einander gleichgestellt sind, ist es logisch, soweit als möglich auch die gleichen gesetzlichen Regelungen heranzuziehen.
Praxisbeispiel
Unterhalt bei Getrenntleben
Leben die Lebenspartner getrennt, ist ein Lebenspartner verpflichtet, dem anderen angemessenen Unterhalt zu leisten. Wegen der Details verweist § 12 LPartG auf § 1361 BGB, der den Unterhalt bei Getrenntleben unter Ehegatten regelt sowie auf § 1609 BGB, wo die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter geregelt ist. Gleiches gilt für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt, der wegen der Details auf den nachehelichen Unterhalt unter Ehegatten verweist, so dass die Vorschriften der §§ 1570 bis 1586 b BGB zur Anwendung kommen.
Lebenspartnerschaftsgesetz trifft teils gegenüber BGB-Eherecht eigenständige Regelungen
Eigenständige Regelungen trifft das Lebenspartnerschaftsgesetz allerdings dort, wo die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts keine geeignete Regelung vorgeben. Sie ergeben sich daraus, dass die Situation unter Lebenspartnern bei Schaffung des Gesetzes teils noch anders gesehen wurde als bei Ehepartnern: Beispiel ist § 9 LPartG, der Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners trifft. Da Lebenspartnern noch kein gemeinsames Adoptionsrecht zugestanden wird, regelt das Lebenspartnerschaftsgesetz die Adoption eines Kindes durch einen Lebenspartner eigenständig.
Eigenständige und vom Bürgerlichen Eherecht abweichende Regelungen trifft das Lebenspartnerschaftsgesetz auch in § 15: Hier geht es um die Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Bei Lebenspartnern stellt das Gesetz teils andere Voraussetzungen auf als bei der Scheidung von Ehegatten. Warum dies so ist, ist nicht unbedingt ersichtlich.
Lebenspartnerschaftsgesetz im Detail
Das Lebenspartnerschaftsgesetz scheint überschaubar. Dieser Eindruck täuscht. Denn das Lebenspartnerschaftsgesetz verweist vielfach auf das Bürgerliche Familien- und Eherecht. Im Detail:
§ 1 Anwendbarkeit des Gesetzes
§ 1 definiert die eingetragene Lebenspartnerschaft als eine Lebenspartnerschaft zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts. Es stellt klar, dass seit dem 30. September 2017 keine Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Dieses Gesetz gilt daher nur noch für vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und für im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.
§ 2 Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
§ 2 macht den Lebenspartnern bewusst, dass sie einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet sind und füreinander Verantwortung tragen. Als Partner sind Sie zur gegenseitigen Solidargemeinschaft verpflichtet. Diese Solidarität äußert sich vornehmlich in der gegenseitigen gesetzlichen Unterhaltspflicht für die Zeit der Dauer Ihrer Partnerschaft sowie für den Zeitraum der Trennung und nach der Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft.
Sie sind verpflichtet, Ihr Leben aufeinander zu beziehen und auszurichten. Eine Pflicht zum gemeinsamen Wohnen ist damit nicht unbedingt verbunden, auch wenn das Getrenntleben Ausgangspunkt für die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft sein kann. Ob mit der eingetragenen Partnerschaft auch eine Pflicht zur exklusiven sexuellen Zuwendung an den Partner verbunden ist, lässt das Gesetz offen. Zwangsweise vollstreckbar sind solche Pflichten jedenfalls nicht.
§ 3 Lebenspartnerschaftsname
Als Lebenspartner sind Sie berechtigt, einen Lebenspartnerschaftsnamen zu führen. Auch wenn das Lebenspartnerschaftsgesetz eine eigenständige Regelung trifft, stimmt diese Regelung weitgehend mit der Namensführung unter Ehegatten überein.
Leitsatz ist, dass Sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einen gemeinsamen Namen, eben den Lebenspartnerschaftsnamen, bestimmen können. Darüber hinaus erkennt das Gesetz an, dass Sie Ihrem Lebenspartnerschaftsnamen Ihren derzeitigen Namen oder Ihren Geburtsnamen voranstellen oder anfügen können. Sie behalten Ihren Lebenspartnerschaftsnamen auch, wenn Sie die Lebenspartnerschaft aufheben lassen, es sei denn, Sie nehmen Ihren Geburtsnamen oder früheren Familiennamen wieder an.
§ 4 Sorgfaltspflicht
Verursachen Sie bei der Erfüllung Ihrer lebenspartnerschaftlichen Pflichten einen Schaden, stellt § 4 klar, dass Sie gegenüber Ihrem Lebenspartner nur für diejenige Sorgfalt haften, die Sie selbst in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
Schrammen Sie beispielsweise mit dem neuen Auto, das Ihnen gemeinsam mit Ihrem Lebenspartner oder Ihrem Lebenspartner allein gehört, an der Garagenwand vorbei, müssen Sie ihm den Schaden bezahlen, wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Die normale Fahrlässigkeit begründet keine Schadensersatzpflicht. Hier gilt das Motto: Solche Dinge können jedem passieren.
§ 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
Als Lebenspartner sind Sie verpflichtet, durch Ihre Arbeit und mit Ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. Übernimmt ein Partner die Haushaltsführung, erfüllt er die Unterhaltspflicht allein mit der Führung des Haushalts. Der Umfang der Unterhaltspflicht bestimmt sich nach dem, was unter Ehegatten maßgebend ist.
§ 6 Güterstand
Schaubild
So ist die Zugewinngemeinschaft geregelt.
Als Lebenspartner leben Sie von Gesetzes wegen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie können allerdings jederzeit durch notarielle Vereinbarung erklären, die Zugewinngemeinschaft aufzuheben und stattdessen Gütertrennung oder Gütergemeinschaft zu vereinbaren. Auch insoweit verweist das Lebenspartnerschaftsgesetz auf die Regeln, die unter Ehegatten maßgebend sind.
Insbesondere verwaltet jeder Ehegatte bei einer Zugewinngemeinschaft sein Vermögen selbstständig. Sie haften auch nicht für die Verbindlichkeiten Ihres Lebenspartners, sofern Sie sich nicht gemeinsam vertraglich verpflichtet haben.
Mit der Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft können Sie Ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich erheben. Sofern Sie während Ihrer Partnerschaft geringere Zugewinne gemacht haben als Ihr Lebenspartner, haben Sie Anspruch darauf, dass Sie am Zugewinn Ihres Lebenspartners beteiligt werden. Es gelten die gleichen Grundsätze wie beim Zugewinnausgleich unter Ehegatten bei der Scheidung.
SchaubildSo ist die Zugewinngemeinschaft geregelt.
So ist die Zugewinngemeinschaft geregelt.
§ 7 Lebenspartnerschaftsvertrag
Es bleibt Ihnen unbenommen, Ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag zu regeln. Das Lebenspartnerschaftsgesetz verweist wegen weiterer Details auf § 1409 BGB. Jede Vereinbarung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Sie können den Lebenspartnerschaftsvertrag jederzeit, auch bereits vor der Begründung und natürlich während Ihrer Lebenspartnerschaft beurkunden. Sollte es irgendwann zu einer Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft kommen, ersparen Sie sich je nach Ihren Gegebenheiten eine mühevolle Auseinandersetzung. Partnerschaftsverträge sind insoweit Vorsorge für die Zukunft.
§ 8 Eigentumsvermutung zugunsten von Gläubigern
Das Gesetz unterstellt zugunsten Ihrer Gläubiger, dass die im Besitz Ihres Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen Ihnen als Schuldner gehören. Grund ist, dass Sie in der Wohnung Zugriff haben und der Gerichtsvollzieher nicht darauf verwiesen werden kann, die Eigentumsverhältnisse zu prüfen.
Pfändet der Gerichtsvollzieher den neuen Fernseher in Ihrer gemeinsamen Wohnung, muss Ihr Lebenspartner beweisen, dass er der alleinige Eigentümer des Fernsehers ist. Gelingt ihm der Nachweis nicht, darf Ihr Gläubiger den Fernseher verwerten. Sie haften Ihrem Lebenspartner auf Ersatz.
§ 9 Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners
Das Gesetz regelt das Verhältnis des Kindes eines Lebenspartners mit dem anderen Lebenspartner im Hinblick auf das Sorgerecht, auf den Lebenspartnerschaftsnamen sowie auf die Möglichkeit der Stiefkindadoption.
Entscheidungsrecht gegenüber dem Kind des Lebenspartners
Bringt ein Lebenspartner aus einer früheren Beziehung ein Kind in die Partnerschaft ein, darf der andere Partner in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes entscheiden, auch wenn er kein Sorgerecht hat. Das Kind kann ein leibliches Kind oder ein adoptiertes Kind eines Lebenspartners sein. Die Regelung wird dem Bedürfnis gerecht, in Alltagsangelegenheiten Entscheidungen treffen zu müssen, ohne stets den sorgeberechtigten Lebenspartner als Elternteil befragen zu müssen. Lediglich bei Gefahr im Verzug darf der nicht sorgeberechtigte Partner auch Angelegenheiten entscheiden, die keine Alltagsentscheidungen sind und Grundsatzfragen betreffen (z.B. Einweisung in ein Krankenhaus wegen eines Allergieanfalls). Das Entscheidungsrecht entfällt in dem Augenblick, in dem der Partner von dem Lebenspartner und Elternteil getrennt lebt.
Ein Partner adoptiert das Kind des Lebenspartners
Das Lebenspartnerschaftsgesetz regelt auch, dass ein Partner das leibliche Kind des Lebenspartners, das dieser aus einer früheren Beziehung mit in Ihre Partnerschaft eingebracht hat, adoptieren kann. Man spricht von der Stiefkindadoption. Dieses Kind wird Ihr gemeinsames Kind. Sie erhalten das gemeinsame Sorgerecht.
Gemeinsame Adoption eines fremden Kindes
Was das Lebensparterschaftsgesetz – anders als die Ehe - nicht erlaubt, ist bislang die gemeinsame Adoption eines fremden Kindes. Möglich ist aber die sogenannte Sukzessivadoption. Dies bedeutet, dass Sie oder Ihr Lebenspartner ein fremdes Kind zunächst allein adoptieren. Ist die Adoption beschlossen, können Sie Ihrerseits das Kind adoptieren. Im Ergebnis läuft die Sukzessivadoption auf die gemeinsame Adoption hinaus. Der Unterschied ist lediglich formaler Natur, indem Sie die Kinder nicht gleichzeitig, sondern eben nacheinander, sprich sukzessive, adoptieren.
§ 10 Erbrecht
Sie sind gesetzlicher Erbe Ihres Lebenspartners. Sie erben neben Verwandten der 1. Ordnung (Kinder Ihres Lebenspartners) ein Viertel und neben Verwandten der 2. Ordnung (Eltern und Geschwister Ihres Lebenspartners) die Hälfte des Nachlasses. Lebten Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich Ihr gesetzlicher Erbteil um ein zusätzliches Viertel. Sie erben allein, wenn weder Verwandte der 1. noch der 2. Ordnung noch Großeltern Ihres verstorbenen Lebenspartners vorhanden sind.
Verstirbt Ihr Lebenspartner, haben Sie Anspruch auf den „Voraus“. Dies bedeutet, dass Sie die für Ihre Haushaltsführung notwendigen Haushaltsgegenstände aus dem Nachlass aussondern und für sich behalten können.
Als eingetragene Lebenspartner können Sie jederzeit ein gemeinschaftliches Testament errichten. Gemeinschaftliche Testamente sind Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner vorbehalten. Unabhängig davon können Sie in einem eigenständigen Testament jederzeit Ihre Erbfolge regeln und jede beliebige Person, beispielsweise natürlich auch Ihren Lebenspartner, als Alleinerben bestimmen.
Bestimmen Sie eine andere Person als Ihren Lebenspartner zum Alleinerben, hat Ihr Lebenspartner Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil ist stets in Bargeld auszuzahlen. Als Pflichtteilsberechtigter hat Ihr Lebenspartner keinen Anspruch auf Teilhabe an Ihrem Nachlass.
§ 11 Sonstige Rechtswirkungen der Lebenspartnerschaft
Mit der Begründung einer Lebenspartnerschaft gelten Sie als Familienangehöriger Ihres Lebenspartners. Mit dessen Verwandten sind Sie dann auch verschwägert. Diese Rechtswirkungen sind von Bedeutung, wenn Sie sich in einem Zivilverfahren oder einem Strafprozess auf ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht berufen wollen. Auch wenn Sie sich die Lebenspartnerschaft versprochen haben (Verlöbnis) haben Sie bereits ein Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht.
Wie ein Ehegatte treten Sie auch als Lebenspartner in ein Mietverhältnis ein, wenn Ihr Lebenspartner als alleiniger Mieter verstirbt. Ihr Vermieter hat kein Vetorecht.
§ 12 Unterhalt bei Getrenntleben
Wenn Sie von Ihrem Lebenspartner getrennt leben, haben Sie gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz Anspruch auf Unterhalt. Maßgebend sind Ihre Lebensverhältnisse sowie Ihre Erwerbs- und Vermögensverhältnisse während der Partnerschaft. Das Lebenspartnerschaftsgesetz verweist dazu auf § 1361 BGB, wo der Unterhalt getrennt lebender Ehegatten geregelt ist.
§ 13 Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
Die Regelung für die Zeit der Trennung deckt sich weitgehend mit der Regelung, die auch nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft maßgebend ist.
§ 14 Wohnungszuweisung bei Getrenntleben
Die Regelung für die Zeit der Trennung deckt sich weitgehend mit der Regelung, die auch nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft maßgebend ist. Ergänzend bestimmt § 14 II, dass Sie die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung verlangen können, wenn Sie durch Ihren Lebenspartner bedroht werden oder sich eine Bedrohungslage bereits konkretisiert hat. Ergänzend ist das Gewaltschutzgesetz heranzuziehen.
§ 15 Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Die Scheidung Ihrer Lebenspartnerschaft bezeichnet das Lebenspartnerschaftsgesetz als Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Im Übrigen beendet natürlich auch der Tod eines Partners die Lebensgemeinschaft.
Die Aufhebungsvoraussetzungen sind etwas anders geregelt als die der Scheidung der Ehegatten. Die Aufhebung erfolgt auf Ihren oder Ihrer beider Antrag beim Familiengericht durch dessen Beschluss. Die Aufhebung kommt in Betracht, wenn alternativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Sie leben seit einem Jahr voneinander getrennt, beantragen beide die Aufhebung oder einer von Ihnen beantragt die Aufhebung und der Lebenspartner stimmt ausdrücklich zu. Außerdem gehen Sie gehen davon aus, dass Ihre partnerschaftliche Lebensgemeinschaft nicht wiederhergestellt werden kann.
Sie leben seit drei Jahren voneinander getrennt und nur einer von ihnen beantragt die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft – hier muss der andere nicht zustimmen.
Sie beantragen (ohne Einhaltung einer Trennungszeit) gegen den Willen Ihres Lebenspartners die Aufhebung, weil die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für Sie aus Gründen, die in der Person Ihres Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre. Diese Fallgestaltung kommt beispielsweise in Betracht, wenn Ihr Lebenspartner Ihnen gegenüber gewalttätig ist, nicht aber, wenn Sie eine andere eingetragene Lebenspartnerschaft begründen möchten.
Wichtig ist, dass Sie in der Regel das Trennungsjahr einhalten und die Trennung von „Tisch und Bett“ vollziehen. Das Gesetz definiert die Trennung als eine Situation, in der zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht, weil Sie oder Ihr Lebenspartner die Gemeinschaft ablehnen und diese erkennbar nicht mehr wiederherstellen wollen.
CHECKLISTE
Ich möchte die Aufhebung - wie geht es jetzt weiter?
Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist mit großen emotionalen und rechtlichen Hürden verbunden. Welche Hilfen gibt es für Sie?
Wird Ihre Lebenspartnerschaft durch richterlichen Beschluss aufgehoben, sind Sie zunächst für Ihren Unterhalt selbst verantwortlich. Nur dann, wenn Sie aufgrund Ihrer individuellen Situation außerstande sind, Ihren eigenen Lebensunterhalt zu gewährleisten, muss Ihnen Ihr leistungsfähiger Lebenspartner nachpartnerschaftlichen Unterhalt leisten.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz verweist dazu auf die Unterhaltstatbestände der §§ 1570 bis 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuches. In Betracht kommen Unterhaltsansprüche wegen der Erziehung eines gemeinsamen Kindes, Ihres fortgeschrittenen Alters oder einer schweren Krankheit oder eines Gebrechens oder andauernder unverschuldeter Arbeitslosigkeit.
Sie können zu Ihrem eigenen Schutz auf den nachpartnerschaftlichen Unterhalt nicht im Voraus für die Zukunft verzichten. Allerdings dürfen Sie für die Zeit nach der Aufhebung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die Sie vor der Rechtskraft der Aufhebung treffen, bedarf der notariellen Beurkundung.
§ 17 Schicksal der gemeinsamen Wohnung und des Hausrats nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Mit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist zu regeln, wie mit der bislang gemeinsam genutzten Wohnung verfahren und wie der Hausrat verteilt wird. Das Lebenspartnerschaftsgesetz verweist auf die für Ehegatten geltenden Regeln (§§ 1568a und b BGB). Grundsätzlich kann derjenige Lebenspartner die Wohnung für sich beanspruchen, der im Hinblick auf seine persönliche Situation im Vergleich zur Lebenssituation des Lebenspartners auf die Wohnung besonders angewiesen ist. Im Streitfall entscheidet auf Antrag das Familiengericht.
Im Hinblick auf die Haushaltsgegenstände kann jeder das für sich beanspruchen, was ihm allein gehört. Gemeinsam angeschaffter Hausrat ist nach der Billigkeit zu verteilen. Hier sollten Sie nach dem Grundsatz „Geben und Nehmen“ verfahren. Ansonsten können Sie verlangen, dass Ihnen einzelne Haushaltsgegenstände überlassen bleiben, wenn Sie im Hinblick auf Ihre persönliche Situation im Vergleich zur Situation Ihres Lebenspartners besonders darauf angewiesen sind. Auch hier entscheidet im Streitfall auf Antrag das Familiengericht.
§ 20 Versorgungsausgleich bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Wird Ihre Lebenspartnerschaft durch richterlichen Beschluss aufgehoben, führt das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch. Durch den Versorgungsausgleich werden Ihre unterschiedlichen Rentenanwartschaften, die Sie während Ihrer Partnerschaft erworben haben, untereinander ausgeglichen. Sie können den Versorgungsausgleich unter bestimmten Voraussetzungen auch vereinbarungsgemäß ausschließen.
§ 20a Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe
Dieser 2017 neu hinzugefügte Paragraph regelt, wie eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden kann: Sie müssen sich – wie bei der Eheschließung – beide persönlich und gleichzeitig anwesend vor dem Standesbeamten das Ja-Wort geben. Ihr Lebenspartnerschaftsname bleibt bestehen – Sie können jetzt nicht mehr einen neuen Namen wählen. Auch vorherige Lebenspartnerschaftsverträge gelten weiter, ebenso gemeinschaftliche Testamente. Auch für alle weiteren Rechte und Pflichten der Ehe gilt der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft als Stichtag.
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Es war ein langer Kampf, bis homosexuelle Paare den heterosexuellen weitestgehend gleichgestellt werden konnten. Das Lebenspartnerschaftsgesetz von 2001 war ein wichtiger erster Schritt. Die Ehe für alle im Jahr 2017 der zweite. Noch heute leben viele Lebenspartner in dieser Rechtsform und haben ihre Partnerschaft nicht in eine Ehe umwandeln lassen. Für sie gelten die hier dargestellten Regelungen auch weiterhin. Nun bestehen lediglich weiterhin Benachteiligungen bei der Begründung einer Familie, besonders bei lesbischen Müttern. Doch die Geschichte zeigt, dass das Recht langfristig auf der Seite der liebenden Menschen ist und dass sich der Kampf dafür lohnt!
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