Entscheidungsrecht gegenüber dem Kind des Lebenspartners
Bringt ein Lebenspartner aus einer früheren Beziehung ein Kind in die Partnerschaft ein, darf der andere Partner in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes entscheiden, auch wenn er kein Sorgerecht hat. Das Kind kann ein leibliches Kind oder ein adoptiertes Kind eines Lebenspartners sein. Die Regelung wird dem Bedürfnis gerecht, in Alltagsangelegenheiten Entscheidungen treffen zu müssen, ohne stets den sorgeberechtigten Lebenspartner als Elternteil befragen zu müssen. Lediglich bei Gefahr im Verzug darf der nicht sorgeberechtigte Partner auch Angelegenheiten entscheiden, die keine Alltagsentscheidungen sind und Grundsatzfragen betreffen (z.B. Einweisung in ein Krankenhaus wegen eines Allergieanfalls). Das Entscheidungsrecht entfällt in dem Augenblick, in dem der Partner von dem Lebenspartner und Elternteil getrennt lebt.
Ein Partner adoptiert das Kind des Lebenspartners
Das Lebenspartnerschaftsgesetz regelt auch, dass ein Partner das leibliche Kind des Lebenspartners, das dieser aus einer früheren Beziehung mit in Ihre Partnerschaft eingebracht hat, adoptieren kann. Man spricht von der Stiefkindadoption. Dieses Kind wird Ihr gemeinsames Kind. Sie erhalten das gemeinsame Sorgerecht.
Gemeinsame Adoption eines fremden Kindes
Was das Lebensparterschaftsgesetz – anders als die Ehe - nicht erlaubt, ist bislang die gemeinsame Adoption eines fremden Kindes. Möglich ist aber die sogenannte Sukzessivadoption. Dies bedeutet, dass Sie oder Ihr Lebenspartner ein fremdes Kind zunächst allein adoptieren. Ist die Adoption beschlossen, können Sie Ihrerseits das Kind adoptieren. Im Ergebnis läuft die Sukzessivadoption auf die gemeinsame Adoption hinaus. Der Unterschied ist lediglich formaler Natur, indem Sie die Kinder nicht gleichzeitig, sondern eben nacheinander, sprich sukzessive, adoptieren.
Sie sind gesetzlicher Erbe Ihres Lebenspartners. Sie erben neben Verwandten der 1. Ordnung (Kinder Ihres Lebenspartners) ein Viertel und neben Verwandten der 2. Ordnung (Eltern und Geschwister Ihres Lebenspartners) die Hälfte des Nachlasses. Lebten Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich Ihr gesetzlicher Erbteil um ein zusätzliches Viertel. Sie erben allein, wenn weder Verwandte der 1. noch der 2. Ordnung noch Großeltern Ihres verstorbenen Lebenspartners vorhanden sind.
Verstirbt Ihr Lebenspartner, haben Sie Anspruch auf den „Voraus“. Dies bedeutet, dass Sie die für Ihre Haushaltsführung notwendigen Haushaltsgegenstände aus dem Nachlass aussondern und für sich behalten können.
Als eingetragene Lebenspartner können Sie jederzeit ein gemeinschaftliches Testament errichten. Gemeinschaftliche Testamente sind Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner vorbehalten. Unabhängig davon können Sie in einem eigenständigen Testament jederzeit Ihre Erbfolge regeln und jede beliebige Person, beispielsweise natürlich auch Ihren Lebenspartner, als Alleinerben bestimmen.
Bestimmen Sie eine andere Person als Ihren Lebenspartner zum Alleinerben, hat Ihr Lebenspartner Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil ist stets in Bargeld auszuzahlen. Als Pflichtteilsberechtigter hat Ihr Lebenspartner keinen Anspruch auf Teilhabe an Ihrem Nachlass.
§ 11 Sonstige Rechtswirkungen der Lebenspartnerschaft
Mit der Begründung einer Lebenspartnerschaft gelten Sie als Familienangehöriger Ihres Lebenspartners. Mit dessen Verwandten sind Sie dann auch verschwägert. Diese Rechtswirkungen sind von Bedeutung, wenn Sie sich in einem Zivilverfahren oder einem Strafprozess auf ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht berufen wollen. Auch wenn Sie sich die Lebenspartnerschaft versprochen haben (Verlöbnis) haben Sie bereits ein Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht.
Wie ein Ehegatte treten Sie auch als Lebenspartner in ein Mietverhältnis ein, wenn Ihr Lebenspartner als alleiniger Mieter verstirbt. Ihr Vermieter hat kein Vetorecht.
§ 12 Unterhalt bei Getrenntleben
Wenn Sie von Ihrem Lebenspartner getrennt leben, haben Sie gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz Anspruch auf Unterhalt. Maßgebend sind Ihre Lebensverhältnisse sowie Ihre Erwerbs- und Vermögensverhältnisse während der Partnerschaft. Das Lebenspartnerschaftsgesetz verweist dazu auf § 1361 BGB, wo der Unterhalt getrennt lebender Ehegatten geregelt ist.
§ 13 Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
Die Regelung für die Zeit der Trennung deckt sich weitgehend mit der Regelung, die auch nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft maßgebend ist.
§ 14 Wohnungszuweisung bei Getrenntleben
Die Regelung für die Zeit der Trennung deckt sich weitgehend mit der Regelung, die auch nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft maßgebend ist. Ergänzend bestimmt § 14 II, dass Sie die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung verlangen können, wenn Sie durch Ihren Lebenspartner bedroht werden oder sich eine Bedrohungslage bereits konkretisiert hat. Ergänzend ist das Gewaltschutzgesetz heranzuziehen.
§ 15 Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Die Scheidung Ihrer Lebenspartnerschaft bezeichnet das Lebenspartnerschaftsgesetz als Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Im Übrigen beendet natürlich auch der Tod eines Partners die Lebensgemeinschaft.
Die Aufhebungsvoraussetzungen sind etwas anders geregelt als die der Scheidung der Ehegatten. Die Aufhebung erfolgt auf Ihren oder Ihrer beider Antrag beim Familiengericht durch dessen Beschluss. Die Aufhebung kommt in Betracht, wenn alternativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie leben seit einem Jahr voneinander getrennt, beantragen beide die Aufhebung oder einer von Ihnen beantragt die Aufhebung und der Lebenspartner stimmt ausdrücklich zu. Außerdem gehen Sie gehen davon aus, dass Ihre partnerschaftliche Lebensgemeinschaft nicht wiederhergestellt werden kann.
- Sie leben seit drei Jahren voneinander getrennt und nur einer von ihnen beantragt die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft – hier muss der andere nicht zustimmen.
- Sie beantragen (ohne Einhaltung einer Trennungszeit) gegen den Willen Ihres Lebenspartners die Aufhebung, weil die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für Sie aus Gründen, die in der Person Ihres Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre. Diese Fallgestaltung kommt beispielsweise in Betracht, wenn Ihr Lebenspartner Ihnen gegenüber gewalttätig ist, nicht aber, wenn Sie eine andere eingetragene Lebenspartnerschaft begründen möchten.
Wichtig ist, dass Sie in der Regel das Trennungsjahr einhalten und die Trennung von „Tisch und Bett“ vollziehen. Das Gesetz definiert die Trennung als eine Situation, in der zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht, weil Sie oder Ihr Lebenspartner die Gemeinschaft ablehnen und diese erkennbar nicht mehr wiederherstellen wollen.
Ich möchte die Aufhebung - wie geht es jetzt weiter?
Hier erfahren Sie das Wichtigste, das Sie im Hinblick auf die bevorstehende Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft wissen müssen.
§ 16 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt
Wird Ihre Lebenspartnerschaft durch richterlichen Beschluss aufgehoben, sind Sie zunächst für Ihren Unterhalt selbst verantwortlich. Nur dann, wenn Sie aufgrund Ihrer individuellen Situation außerstande sind, Ihren eigenen Lebensunterhalt zu gewährleisten, muss Ihnen Ihr leistungsfähiger Lebenspartner nachpartnerschaftlichen Unterhalt leisten.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz verweist dazu auf die Unterhaltstatbestände der §§ 1570 bis 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuches. In Betracht kommen Unterhaltsansprüche wegen der Erziehung eines gemeinsamen Kindes, Ihres fortgeschrittenen Alters oder einer schweren Krankheit oder eines Gebrechens oder andauernder unverschuldeter Arbeitslosigkeit.
Sie können zu Ihrem eigenen Schutz auf den nachpartnerschaftlichen Unterhalt nicht im Voraus für die Zukunft verzichten. Allerdings dürfen Sie für die Zeit nach der Aufhebung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die Sie vor der Rechtskraft der Aufhebung treffen, bedarf der notariellen Beurkundung.
§ 17 Schicksal der gemeinsamen Wohnung und des Hausrats nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Mit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist zu regeln, wie mit der bislang gemeinsam genutzten Wohnung verfahren und wie der Hausrat verteilt wird. Das Lebenspartnerschaftsgesetz verweist auf die für Ehegatten geltenden Regeln (§§ 1568a und b BGB). Grundsätzlich kann derjenige Lebenspartner die Wohnung für sich beanspruchen, der im Hinblick auf seine persönliche Situation im Vergleich zur Lebenssituation des Lebenspartners auf die Wohnung besonders angewiesen ist. Im Streitfall entscheidet auf Antrag das Familiengericht.
Im Hinblick auf die Haushaltsgegenstände kann jeder das für sich beanspruchen, was ihm allein gehört. Gemeinsam angeschaffter Hausrat ist nach der Billigkeit zu verteilen. Hier sollten Sie nach dem Grundsatz „Geben und Nehmen“ verfahren. Ansonsten können Sie verlangen, dass Ihnen einzelne Haushaltsgegenstände überlassen bleiben, wenn Sie im Hinblick auf Ihre persönliche Situation im Vergleich zur Situation Ihres Lebenspartners besonders darauf angewiesen sind. Auch hier entscheidet im Streitfall auf Antrag das Familiengericht.
§ 20 Versorgungsausgleich bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Wird Ihre Lebenspartnerschaft durch richterlichen Beschluss aufgehoben, führt das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch. Durch den Versorgungsausgleich werden Ihre unterschiedlichen Rentenanwartschaften, die Sie während Ihrer Partnerschaft erworben haben, untereinander ausgeglichen. Sie können den Versorgungsausgleich unter bestimmten Voraussetzungen auch vereinbarungsgemäß ausschließen.
§ 20a Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe
Dieser 2017 neu hinzugefügte Paragraph regelt, wie eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden kann: Sie müssen sich – wie bei der Eheschließung – beide persönlich und gleichzeitig anwesend vor dem Standesbeamten das Ja-Wort geben. Ihr Lebenspartnerschaftsname bleibt bestehen – Sie können jetzt nicht mehr einen neuen Namen wählen. Auch vorherige Lebenspartnerschaftsverträge gelten weiter, ebenso gemeinschaftliche Testamente. Auch für alle weiteren Rechte und Pflichten der Ehe gilt der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft als Stichtag.