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Definition: Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht bei eingetragener Lebenspartnerschaft

DEFINITION

Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht bei eingetragener Lebenspartnerschaft

Das Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners ist in § 10 Lebenspartnerschaftsgesetz geregelt, das Erbschaftsteuerrecht insbesondere im Erbschaftsteuergesetz und im Grunderwerbsteuergesetz. Eingetragene Lebenspartner haben im Hinblick auf das Erbrecht und seit 2011 auch in Bezug auf das Erbschaftsteuerrecht dieselben Rechte wie Ehepartner. Die steuerliche Angleichung an die Ehe geht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurück, nach der eine Benachteiligung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber heterosexuellen Ehepaaren gegen das Grundgesetz verstößt.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Das gesetzliche Erbrecht: Als eingetragene Lebenspartner erben Sie wie ein Ehepartner. Ihre Erbquote bestimmt sich danach, welche sonstigen Erben noch gesetzliche Erben sind. Wenn Sie in einer Zugewinngemeinschaft gelebt hatten, erhöht sich Ihr gesetzlicher Erbteil von einem Viertel um ein weiteres Viertel. Soweit Sie der Erblasser testamentarisch „enterbt“, sichert Ihnen das Gesetz stets den Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
  • Gemeinschaftliches Testament: Beide eingetragene Lebenspartner können die gesetzliche Erbfolge individuell gestalten und damit abändern. Sie können sich zum Beispiel wie Ehepartner auch in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zum Erben einsetzen. Das gemeinschaftliche gegenseitige Testament wird gemeinhin auch als Berliner Testament bezeichnet.
  • Das Erbschaftsteuerrecht: § 15 Erbschaftsteuerrecht ordnet neben den Ehepartnern auch eingetragene Lebenspartner in die Steuerklasse I ein. Damit können Sie als eingetragener Lebenspartner einen Steuerfreibetrag in Höhe von 500.000 EUR beanspruchen. Über den Freibetrag von 500.000 EUR hinaus steht Ihnen als überlebender Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR zu.

Was bedeutet gesetzliches Erbrecht für eingetragene Lebenspartner?

Ihr gesetzliches Erbrecht als eingetragener Lebenspartner bedeutet, dass Sie als überlebender Lebenspartner neben Verwandten des verstorbenen Lebenspartners (Erblasser) von Gesetzes wegen Erbe werden und an dessen Nachlass teilhaben. Insbesondere dann, wenn der Erblasser kein Testament errichtet und auch keinen Erbvertrag mit Ihnen beurkundet hat, erben Sie von Gesetzes wegen einen Teil des Nachlasses.

Unabhängig davon kann Ihr eingetragener Lebenspartner Sie jederzeit im Wege eines Testaments individuell am Nachlass teilhaben lassen, Sie zum Alleinerben einsetzen, zu Ihren Gunsten ein Vermächtnis aussetzen oder Ihnen eine Auflage erteilen (z.B. Grabpflege). Soweit Sie der Erblasser testamentarisch „enterbt“, sichert Ihnen das Gesetz stets den Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

In der Konsequenz führt das gesetzliche Erbrecht für eingetragene Lebenspartner aber auch dazu, dass Sie als Erbe mit dem Anfall der Erbschaft erbschaftssteuerpflichtig werden, soweit der Nachlasswert bestimmte Freibeträge übersteigt. Sie stehen Ehepartnern gleich und profitieren von den gleichen Freibeträgen und Steuersätzen wie Ehepartner auch.

Wann ist das gesetzliche Erbrecht für eingetragene Lebenspartner ausgeschlossen?

Ihr Erbrecht als Lebenspartner entfällt:

  • wenn Sie die Lebenspartnerschaft nicht vor dem Standesbeamten (in Bayern: auch vor einem Notar) ordnungsgemäß begründet und ins Lebenspartnerschaftsregister haben eintragen lassen. Lebten Sie also zwanglos zusammen, erben Sie nichts. Sie sind dann kein gesetzlicher Erbe. Sie kommen allenfalls dann zum Zuge, wenn Sie der verstorbene Partner in einem Testament als Erbe bedacht hat.
  • Wenn zum Zeitpunkt des Ablebens des Lebenspartners die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung bei Gericht selbst beantragt oder Ihrem Aufhebungsantrag zugestimmt hatte.

Voraussetzungen der Aufhebung sind:

  • Sie lebten seit einem Jahr getrennt und beantragten beiderseitig die Aufhebung oder Ihr Lebenspartner stimmte Ihrem Aufhebungsantrag zu oder
  • es ist nicht zu erwarten, dass Ihre partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werden kann oder
  • Sie lebten seit drei Jahren getrennt.
  • Wenn der verstorbene Lebenspartner den Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft wegen einer unzumutbaren Härte, deren Gründe in Ihrer Person liegen, gestellt hatte und dieser Antrag begründet war.

  • Wenn der verstorbene Lebenspartner Sie enterbt und damit auf den Pflichtteil verwiesen hat.
  • Wenn ein anderer Erbe Ihr gesetzliches Erbrecht wegen „Erbunwürdigkeit“ wirksam angefochten hat. Die dafür in Betracht kommenden Gründe benennt § 2339 BGB. In Betracht kommen schwerwiegende Verfehlungen gegen den Erblasser.
  • Wenn Sie mit Ihrem Lebenspartner einen Erbverzicht notariell beurkundet haben.

Wie gestaltet sich der gesetzliche Erbteil?

Als eingetragener Lebenspartner haben Sie das gleiche Erbrecht wie ein Ehegatte. Ihre Erbquote bestimmt sich danach, welche sonstigen Erben noch gesetzliche Erben sind. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der gesetzliche Erbteil sich verändert, je nachdem, in welchem Güterstand Sie miteinander gelebt haben. Als Güterstand kommen die Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung in Betracht.

Erbquote neben Verwandten des Erblassers

  • Neben Verwandten der 1. Ordnung (Kinder und Enkelkinder des Erblassers) erbt der überlebende Lebenspartner zunächst ein Viertel des Nachlasses.
  • Neben Verwandten der 2. Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge = Geschwister des Erblassers sowie deren Kinder) und neben Großeltern des Erblassers erbt der überlebende Lebenspartner die Hälfte des Nachlasses.
  • Sind weder Verwandte der 1. noch der 2. Ordnung vorhanden, erhält der überlebende Lebenspartner die gesamte Erbschaft.
  • Ist der überlebende Lebenspartner gleichzeitig mit dem Erblasser verwandt (z.B. Lebenspartnerschaft unter Nichten oder Neffen) erbt er gleichzeitig auch als Verwandter und erhält damit zwei voneinander getrennt zu beurteilende Erbteile.

Auswirkungen des Güterstandes auf die Erbquote

Sie lebten in Zugewinngemeinschaft

Auch der Güterstand hat Einfluss auf das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners. Im Regelfall leben Lebenspartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, es sei denn, Sie hätten durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes, in der Regel Gütertrennung, vereinbart. Dadurch, dass Sie in Zugewinngemeinschaft gelebt hatten, erhöht sich Ihr gesetzlicher Erbteil von einem Viertel um ein weiteres Viertel.

Neben Verwandten der 1. Ordnung (Kinder und Enkelkinder des Erblassers) erbt der überlebende Lebenspartner also die Hälfte des Nachlasses und neben Verwandten der 2. Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge = Geschwister des Erblassers sowie deren Kinder) und neben Großeltern des Erblassers drei Viertel des Nachlasses.

Solange Verwandte der 1. Ordnung leben, kommen Verwandte nachfolgender Ordnungen nicht zum Zuge. Als Lebenspartner gehören Sie keiner Ordnung an und erben stets neben den Verwandten. Hinterlässt Ihr verstorbener Lebenspartner also ein Kind, erben Sie zusammen mit dem Kind den Nachlass. Eventuell lebende andere Verwandte sind von der Erbfolge ausgeschlossen.

Sie haben Gütertrennung vereinbart

Haben Sie durch Lebenspartnerschaftsvertrag den Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben und Gütertrennung vereinbart, verbleibt es bei der nicht erhöhten gesetzlichen Erbquote. Hinterlässt der Erblasser ein oder zwei Kinder, erben Sie als überlebender Lebenspartner und das Kind oder die beiden Kinder zu gleichen Teilen. Bei zwei Kindern bekäme damit jeder von Ihnen ein Drittel des Nachlasses. Ist ein Kind vorhanden, teilen Sie sich den Nachlass.

Der „Voraus“ im Erbrecht bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Nicht alles, was dem verstorbenen Lebenspartner gehörte, fällt in den Nachlass und muss auf die Erben verteilt werden. Als überlebendem Lebenspartner stehen Ihnen neben Ihrem gesetzlichen Erbteil die zum Haushalt gehörenden Gegenstände zu. Die sind beispielsweise Küche, Schlafzimmer, Einrichtungsgegenstände und alles, was normalerweise zur Haushaltsführung gehört. Außerdem gehören Ihnen die Geschenke, die Sie zur Begründung der Lebenspartnerschaft erhalten haben. Dieses Erbrecht wird als der „Voraus“ bezeichnet, da es aus dem Nachlass herausgenommen und vorab dem eingetragenen Lebenspartner zugesprochen wird.

Eine Einschränkung ergibt sich daraus, dass der „Voraus“ nur gewährt wird, soweit Sie ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigen. Luxusgegenstände fallen damit in den Nachlass und begründen einen Anspruch der anderen Erben auf Teilhabe.

Erbeinsetzung durch Testament

Sie oder Ihr Lebenspartner können in einem eigenhändigen Testament die gesetzliche Erbfolge individuell gestalten und damit abändern. Ein anderer gesetzlicher Erbe behält jedoch stets den Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Sie können den Lebenspartner auch als Alleinerbe bestimmen. Auch dann erhalten die anderen Erben den Pflichtteil, vorausgesetzt, sie sind pflichtteilsberechtigt. Pflichtteilsberechtigte sind Kinder und Elternteile, nicht aber entferntere Verwandte.

Erbeinsetzung durch Erbvertrag

Ein Erbvertrag ist im Erbrecht für eingetragene Lebenspartner eine besonders sichere Form der Erbeinsetzung. Auch der Erbvertrag wird unwirksam, sofern der Erblasser die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft beantragt oder zugestimmt hat. Wichtig ist, dass der Erbvertrag bei einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Vertragspartner abzuschließen ist.

Vor allem, wenn Sie mit Ihrem Partner in einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, ist der Erbvertrag der sichere Weg, den Partner im Erbfall abzusichern.

Der gesetzliche Pflichtteil im Erbrecht für eingetragene Lebenspartner

Als Lebenspartner sind Sie gemäß dem Erbrecht bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gesetzlicher Erbe. Ihnen steht aber ein Pflichtteil zu, wenn Ihr Lebenspartner durch Testament oder Erbvertrag eine andere Erbfolge bestimmt und Sie von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat.

Praxisbeispiel

Der gesetzliche Pflichtteil im Erbrecht

Ihr Lebenspartner testamentiert: Mein Sohn Heinz soll mein Erbe werden. In diesem Fall wird Heinz Alleinerbe. Sie sind insoweit „enterbt“, als Ihnen nicht mehr der gesetzliche Erbteil, sondern nur noch der Pflichtteil zusteht.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sie müssen also feststellen, wie hoch der gesetzliche Erbteil gewesen wäre. Dieser Erbteil hängt wiederum davon ab, wie viele Erben es gibt und welche Personen erben. Je mehr Erben es gibt, umso geringer ist der gesetzliche Erbteil.

Der Pflichtteil spielt auch eine Rolle, soweit es um die Berechnung Ihres Zugewinnausgleichsanspruchs geht. Sie können zwischen dem „großen“ und „kleinen“ Pflichtteil wählen. Je nachdem, wie hoch der Zugewinn ist, kann die pauschalierte erbrechtliche Lösung (großer Pflichtteil) vorteilhafter sein oder auch nicht. Sie können statt Ihres gesetzlichen Erbteils den konkret errechneten Zugewinnausgleich und den kleinen Pflichtteil verlangen. Um dies zu entscheiden, ist auszurechnen, wie hoch der Zugewinn ist. Das Verfahren ist recht komplex.

Erbschaftsteuerrecht für eingetragene Lebenspartner

Erbschaftsteuern fallen in der Mehrzahl der Erbfälle nicht an. Das Erbschaftsteuerrecht ist in Deutschland relativ großzügig und erfasst angesichts der hohen Freibeträge vornehmlich große Vermögen. Dennoch gehört es zu einer verantwortungsvollen Nachlassplanung eines Erblassers, sein Vermögen und damit seinen Nachlass frühzeitig unter steuerlichen Gesichtspunkten zu prüfen.

Bundesverfassungsgericht bestimmt Gleichstellung im Erbschaftsteuerrecht

Lebenspartner sind seit dem Jahr 2011 den Ehepartnern auch im Erbschaftsteuerrecht gleichgestellt. Bis zu der richtungsweisenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts waren Lebenspartner gegenüber Ehepartnern steuerlich benachteiligt. Ehepartner sind in die Steuerklasse I eingeordnet, während Lebenspartner mit der Einordnung in Steuerklasse III deutlich schlechter gestellt waren. Außerdem konnten Lebenspartner bis dahin lediglich einen Freibetrag von 5.200 EUR nutzen. Von der Vergünstigung des Versorgungsfreibetrages waren sie vollständig ausgeschlossen.

Das Bundesverfassungsgericht entschied im Jahr 2010, dass die ungleiche Behandlung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern im Erbschaftsteuerrecht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoße. Auch der besondere staatliche Schutz von Ehe und Familie rechtfertige es nicht, Ehepartner gegenüber Lebenspartnern zu privilegieren. Auch Lebenspartner lebten wie Ehepartner in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft. Auch Lebenspartner partizipieren bereits zu Lebzeiten am Vermögen ihres eingetragenen Lebenspartners und erwarten, den gemeinsamen Lebensstandard auch im Fall des Ablebens des Lebenspartners bewahren zu können. Auch komme es nicht darauf an, ob Kinder vorhanden seien. Das Gesetz mache nämlich die Privilegierung der Ehe und die Höhe des steuerlichen Freibetrages von Ehepartnern gerade nicht davon abhängig, dass gemeinsame Kinder vorhanden sind.

 

Freibeträge für eingetragene Lebenspartner

§ 15 Erbschaftssteuergesetz ordnet nunmehr neben den Ehepartnern auch eingetragene Lebenspartner in die Steuerklasse I ein. Damit können Sie als eingetragener Lebenspartner einen Steuerfreibetrag in Höhe von 500.000 EUR beanspruchen.

 

Praxisbeispiel

Erbschaftssteuer

Ihr Lebenspartner hinterlässt Ihnen Nachlasswerte in Höhe von 550.000 EUR. Der Nachlass in Höhe von 500.000 EUR EUR bleibt aufgrund Ihres Freibetrages steuerfrei. Der Rest ist mit 7 Prozent zu versteuern. 

Um eine eventuell anfallende Erbschaftssteuer in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu beziffern, müssen Sie die einzelnen Nachlasswerte bestimmen. Davon ziehen Sie Beträge für Steuerbefreiungen ab. Außerdem dürfen Sie die Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigen. Nachlassverbindlichkeiten sind vor allem die Schulden des Erblassers, die Sie als Erbe übernehmen müssen, aber auch Verpflichtungen, die Sie als Erbe aufgrund eines Vermächtnisses zu übernehmen haben. Für die Nachlassabwicklung und Bestattung werden pauschal 10.300 EUR anerkannt, sofern Sie keine höheren Aufwendungen nachweisen.

Steuerbefreiungen

Das Erbschaftssteuergesetz enthält in § 13 eine Reihe von Steuerbefreiungen. Steuerfrei bleiben unter anderem:

  • Hausrat, einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke bis 41.000 EUR 
  • Andere bewegliche körperliche Gegenstände bis 12.000 EUR (z.B. das Kfz Ihres Lebenspartners)

Die Befreiung erfasst jedoch nicht Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören. Sie erfasst auch nicht Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine oder Perlen.

  • Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive mit 60 Prozent ihres Wertes. Hier gibt es einige besondere Bestimmungen, wenn es um Werte geht, die für die Allgemeinheit von Interesse sind. Sie sollten unbedingt steuerliche Beratung in Anspruch nehmen. Sie vermeiden, dass Ihre Sammlung vielleicht zerschlagen werden muss, um eventuell anfallende Steuern zu bezahlen.

Steuerbefreiungen für eine selbst genutzte Immobilie

Gehört zum Nachlass eine vom Erblasser selbst genutzte Immobilie, brauchen Sie keine Erbschaftssteuern zu bezahlen, wenn Sie die Immobilie selbst weiterhin nutzen und mindestens zehn Jahre darin wohnen. Die Steuerbefreiung greift auch, wenn Sie aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert sind (z.B. Sie arbeiten auswärtig oder ziehen aus gesundheitlichen Gründen ins Pflegeheim).

Besonderer Versorgungsfreibetrag

Über den Freibetrag von 500.000 EUR hinaus steht Ihnen als überlebendem Lebenspartner gemäß dem Erbschaftsteuerrecht für eingetragene Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR zu. Dieser Freibetrag reduziert sich, wenn Sie eine Hinterbliebenenrente oder Betriebsrente erhalten, für die keine Erbschaftssteuer anfällt. Der Wert der Rente wird nach der voraussichtlichen Dauer Ihrer Bezüge ermittelt und der Versorgungsfreibetrag um diesen Wert vermindert.

Eigentumsumschreibung ist grunderwerbsteuerfrei

Gemäß § 3 Grunderwerbsteuergesetz sind Sie als Lebenspartner einem Ehepartner auch bei der Grunderwerbsteuer gleichgestellt. Gehört zum Nachlass ein Grundstück, brauchen Sie mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf Ihren Namen keine Grunderwerbsteuer zu zahlen.

Außerdem können Sie das Grundstück auf Ihren Namen beim Grundbuchamt eintragen lassen, ohne dass Grundbuchgebühren berechnet werden. Sie brauchen die Eigentumsumschreibung auch nicht bei einem Notar zu beurkunden. Es genügt, dass Sie die Eigentumsumschreibung unter Vorlage Ihres Erbscheins beim Grundbuchamt beantragen. Alternativ genügt auch die Vorlage eines notariellen Erbvertrages oder eines notariellen Testamentes.

Tabelle 1: Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen (Stand 2024)

PersonFreibetragErbschaftssteuerklasse
Ehepartner, Lebenspartner500.000 EURI
Kinder, Enkel400.000 EURI
Enkel, dessen Elternteil (Kind des Erblassers) noch lebt200.000 EURI
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen100.000 EURI
Eltern bei Erwerb durch Schenkung, Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiergerkinder, Schwiegereltern, Ex-Ehepartner20.000 EURII
Übrige Erben, z.B. Lebensgefährte20.000 EURIII

 

Tabelle 2: Steuersätze für Erbschaften und Schenkungen (Stand 2024)

Höhe der ErbschaftSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
bis 75.000 EUR7 %15 %30 %
bis 300.000 EUR11 %20 %30 %
bis 600.000 EUR15 %25 %30 %
bis 6.000.000 EUR19 %30 %30 %
bis 13.000.000 EUR23 %35 %50 %

 

Ihre Steuerschuld entsteht an dem Tag, an dem Sie „wirtschaftlich bereichert“ sind. Ist Ihr Lebenspartner verstorben, ist der Todestag der maßgebliche Tag. Haben Sie beispielsweise Aktien geerbt und steigen diese nach dem Todestag des verstorbenen Lebenspartners im Wert, gilt trotzdem der geringere Kurs am Tag seines Ablebens.

Schenkungssteuerrecht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Wenn Sie rechtzeitig mit dem Schenken beginnen, können Sie gemäß dem Schenkungssteuerrecht für eingetragene Lebenspartner im Laufe der Zeit erhebliche Beträge steuerfrei auf Ihren Lebenspartner oder Ihre Kinder übertragen. Schenkungen sind steuerfrei, wenn sie alle zehn Jahre erfolgen. Der Beschenkte kann diesem Fall die persönlichen Steuerfreibeträge nutzen, die auch im Erbfall maßgebend sind. Die Freibeträge sind im Schenkung- und im Erbschaftsteuerrecht identisch. Die Vorteile einer frühzeitigen Schenkung liegen auch darin, dass Sie auf diese Weise vermeiden, dass streitanfällige Erbengemeinschaften entstehen.

Um zu gewährleisten, dass Sie die eigene Immobilie auch weiterhin bewohnen können, sollten Sie sich ein Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen. Ist die Immobilie vermietet, kommt ein Nießbrauchrecht in Betracht, so dass Sie die Mieteinnahmen für sich vereinnahmen können. Um festzustellen, was im Einzelfall zweckmäßig ist, sollten Sie steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.

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  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
  • Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
  • Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurfriend.com/rat-und-hilfe-center)

Wie in vielen anderen Lebensbereichen auch wurden die Rechte gleichgeschlechtlicher Paare erst nach und nach denen von heterosexuellen Paaren angeglichen. Inzwischen besteht auch im Erbschaftssteuerrecht mehr kein Unterschied zur Ehe. Es gilt dieselbe gesetzliche Erbfolge wie bei der Ehe, es gibt dieselben Möglichkeiten, die Erbfolge durch Testament oder Vertrag individuell zu regeln. Und seit 2011 profitieren Sie als Lebenspartner auch von diversen steuerrechtlichen Vorteilen bei der Erbschaft.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen, über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unseren kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 72 3) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben. 

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