Was bedeutet Eigenverantwortung?
Ist die eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben, kann der bedürftige Lebenspartner nachpartnerschaftlichen Unterhalt (entspricht dem Ehegattenunterhalt) verlangen. Für solche nachpartnerschaftlichen Unterhaltspflichten bestimmt § 16 LPartG, der auf das Eherecht der §§ 1569 ff BGB verweist, eigenständige Voraussetzungen:
- § 1569 BGB verpflichtet den geschiedenen Lebenspartner selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Faktisch bedeutet dies, dass er/sie einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen und eigenes Geld zu verdienen hat.
- Nur dann, wenn der Lebenspartner nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, hat er Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt. Dabei wird geprüft, ob und inwieweit der Lebenspartner arbeitsfähig und arbeitswillig ist. Er muss nachweisen, dass er nicht imstande ist, für sich selbst zu sorgen.
Was sind die Unterhaltstatbestände?
Der Gesetzgeber hat die Lebensgegebenheiten, in denen nachpartnerschaftlicher Unterhalt in Betracht kommt, genau definiert. Unterhaltspflichten bestehen also nur, wenn bestimmte Unterhaltstatbestände, so wie sie in §§ 1570 – 1576 BGB umschrieben sind, nachgewiesen werden.
Das Gesetz erkennt folgende Unterhaltstatbestände an:
- Unterhalt wegen Kindesbetreuung
Betreut ein Lebenspartner ein gemeinsames Kind, bestehen für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Unterhaltspflichten (§ 1570 BGB). Die Unterhaltspflichten bestehen fort, wenn nach drei Jahren das Kind nicht anderweitig betreut oder die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung durch den Lebenspartner fortbesteht. In diesem Zeitraum besteht keine Arbeitspflicht des betreuenden Lebenspartners.
Unterhaltspflichten bestehen dann, wenn der geschiedene Lebenspartner altersbedingt nicht mehr arbeiten kann (§ 1571 BGB). Hat er das Renteneintrittsalter erreicht, dürfte dies regelmäßig der Fall sein.
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
Ist ein Lebenspartner arbeitslos, bestehen so lange Unterhaltspflichten, bis er eine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden hat (§ 1573 Abs. I BGB). Was „angemessen“ ist, orientiert sich an seinem Alter, seiner Ausbildung, einer früheren Tätigkeit sowie an seinem Gesundheitszustand und seinen persönlichen Fähigkeiten. Grundsätzlich muss er sich ausbilden, fortbilden oder umschulen lassen.
Ist der geschiedene Lebenspartner erwerbstätig, reicht aber sein Einkommen nicht aus, seinen Lebensunterhalt zu gewährleisten, kann er Aufstockungsunterhalt verlangen (§ 1573 Abs. II BGB). Die Unterhaltspflichten bestehen dann in Höhe des Differenzbetrages zwischen seinen Einkünften und dem berechneten Unterhaltsanspruch.
- Unterhaltspflichten bei Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
Hat der geschiedene Lebenspartner vor oder während der Lebenspartnerschaft eine Berufsausbildung abgebrochen oder unterlassen, kann er Ausbildungsunterhalt verlangen (§ 1575 BGB). Unterhaltspflichten bestehen auch dann, wenn er zum Ausgleich der durch die Partnerschaft bedingten Nachteile eine Fortbildung oder Umschulung anstrebt.
- Unterhalt wegen Krankheit oder wegen eines Gebrechens
Unterhaltspflichten bestehen, wenn ein Lebenspartner so krank oder gebrechlich ist, dass er überhaupt nicht mehr oder nur noch teilweise erwerbstätig sein kann (§ 1572 BGB).
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Der Billigkeitsunterhalt ist ein Auffangtatbestand. Er kommt nur in Betracht, wenn sich andere Unterhaltspflichten nicht begründen lassen und ein Unterhaltsanspruch aufgrund der Gegebenheiten der Billigkeit entspricht (§ 1576 BGB). Typischer Fall ist, wenn ein Partner im Betrieb des anderen über Jahre hinweg mitarbeitet, ohne dafür entlohnt zu werden.
Wie wird der nachpartnerschaftliche Unterhalt berechnet?
Die Höhe des nachpartnerschaftlichen Unterhalts bestimmt sich nach den partnerschaftlichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB). Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen so wie beim Trennungsunterhalt. Auch hier werden die Einkommen beider Partner miteinander verglichen. Der besser verdienende Partner muss dem weniger gut verdienenden Partner einen Teil seines Einkommens abgeben. Der Besserverdienende erhält 0,1 Erwerbstätigenbonus. Der Differenzbetrag wird dann geteilt. Voraussetzung ist stets, dass ein Partner leistungsfähig ist. Ihm wird ein Selbstbehalt von monatlich 1.600 EUR EUR zuerkannt. In Mangelfällen bestimmt § 1609 BGB die Reihenfolge, nach der die Unterhaltsansprüche verschiedener unterhaltsberechtigter Personen zu befriedigen sind.
Vereinbarungen über Unterhaltspflichten
Beabsichtigen die Lebenspartner Vereinbarungen über ihre Unterhaltspflichten zu treffen, ist zu unterscheiden, ob die Vereinbarung den Trennungsunterhalt oder den nachpartnerschaftlichen Unterhalt betrifft. Dabei kommt es meist auf den Zeitpunkt der Vereinbarung an. Für den Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden (§ 1614 BGB). Eine Verzichtserklärung, die den Trennungsunterhalt für vergangene Zeiträume betrifft, ist hingegen wirksam. Die Lebenspartner können über ihre Unterhaltspflichten im Hinblick auf den nachpartnerschaftlichen Unterhalt für die Zeit nach der Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft Vereinbarungen treffen. Vereinbarungen vor Rechtskraft der Aufhebung bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 1585c BGB). Alternativ kann die Vereinbarung auch vor dem Familienrichter protokolliert werden. In diesem Fall müssen infolge des beim Familiengericht bestehenden Anwaltszwangs beide Lebenspartner anwaltlich vertreten sein. Vereinbarungen, die nach der Rechtskraft der Aufhebung getroffen werden, sind formfrei möglich. Grenzen zieht die Rechtsprechung jedoch dort, wo Unterhaltsvereinbarungen als sittenwidrig anzusehen sind. Dies kann der Fall sein, wenn die Vereinbarung objektiv zu Lasten Dritter bei Sozialhilfe oder von unterhaltspflichtigen Verwandten geht und die Vertragsparteien sich diese Auswirkungen bewusst waren. Dabei ist auf alle Umstände abzustellen.