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Definition: Die eheähnliche Gemeinschaft

DEFINITION

Die eheähnliche Gemeinschaft

Sie leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft, wenn Sie zwar nicht verheiratet sind, aber als Paar zusammen wohnen und einen gemeinsamen Haushalt führen, wie es ein Ehepaar tun würde. Sie teilen Ihr Leben im Alltag, zahlen Rechnungen zusammen und schaffen sich gemeinsam Gegenstände an. Vielleicht haben sie auch schon eine Familie gegründet. Zwischen Ihnen als Paar besteht eine innere Bindung, die sich in einer gewissen Verantwortung für die Lebensgemeinschaft äußert. Der einzige Unterschied ist, dass Sie nicht standesamtlich getraut wurden. Im Alltag macht es kaum einen spürbaren Unterschied, rechtlich gibt es jedoch zum Teil weitreichende Unterschiede zur Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft: Etwa bei der Steuerklasse, der Krankenversicherung, der Erbschaft oder den Rechten und Pflichten nach einer Trennung bzw. Aufhebung oder Scheidung.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Sie leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft, wenn Sie zwar nicht verheiratet sind, aber wie ein Ehepaar zusammenleben. Sie bilden eine Lebensgemeinschaft und stehen füreinander ein.
  • Die Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft wird in vielen Bereichen wie Steuerklasse, Krankenversicherung, Erbschaft & Schenkung rechtlich privilegiert. Nach der Trennung haben Sie keine Ansprüche auf Unterhalt, Zugewinn- oder Versorgungsausgleich – anders ist dies nach einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft bzw. Scheidung einer Ehe.
  • Sollten Sie sich bewusst entscheiden, nicht zu heiraten, können Sie vieles auch in einem Partnerschaftsvertrag  regeln. So können Sie individuell fast dieselben Rechte füreinander beschließen wie es bei Ehepaaren und Lebenspartnern der Fall ist.

Rechtlicher Status der eheähnlichen Gemeinschaft

Was für Sie im Alltag vielleicht keinen spürbaren Unterschied macht, hat zumindest rechtlich zum Teil weitreichende Konsequenzen. Lebenspartner und Ehepaare genießen sowohl bestimmte Rechte, tragen jedoch auch einige Pflichten. Viele Paare heiraten ganz bewusst nicht standesamtlich, weil sie die rechtlichen Folgen gerade nicht möchten. Ob Sie heiraten möchten oder nicht, ist natürlich Ihre ganz persönliche Entscheidung. Sie sollten nur vorab genau wissen, was das für Sie während der Beziehung und ggf. nach der Trennung bedeutet.

Steuerklasse

Solange Sie nicht standesamtlich verheiratet sind, gelten Sie steuerlich als alleinstehend. Das heißt, Sie sind automatisch in der Steuerklasse I. Wenn Sie alleinerziehend sind, sind Sie in der Steuerklasse II. Ehepaare profitieren vom so genannten Ehegattensplitting. Sie können sich also aussuchen, ob Sie eine Kombination aus den Steuerklassen III/IV wählen oder aus den Steuerklassen IV/IV. So können Sie gemeinsam als Ehepaar insgesamt weniger Steuern zahlen, auch wenn vielleicht einer von Ihnen höhere Beträge vom Gehalt zahlen muss.

Krankenversicherung

Wenn Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, können Sie nicht über die Krankenkasse Ihres Partners familienversichert sein. Jeder von Ihnen muss sich selbst versichern.

Alltag

Im Alltag gibt es kaum Unterschiede. Allerdings kann ein Ehepaar einander rechtlich bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs vertreten. Das wird oft als „Schlüsselgewalt“ bezeichnet. Wenn Sie verheiratet sind, können Sie also alle täglichen Geschäfte für Ihren Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin erledigen, die zu Ihrem persönlichen Lebensbedarf zählen. Sie können Nahrungsmittel und Kleidung kaufen, sowie Verträge für Strom und Internet wirksam füreinander abschließen.

Wenn Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, gibt es keine automatische Vertretung. Sie können einander natürlich trotzdem Vollmachten geben, um wirksam Verträge füreinander abschließen zu können. Dann handelt es sich um eine ganz normale rechtliche Vertretung.

Kinder

Für den Status Ihrer leiblichen Kinder hat es keine Nachteile, wenn Sie nicht verheiratet sind. Uneheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt.

Wenn Sie nicht leiblicher Elternteil eines oder mehrerer Ihrer Kinder in der Familie sind, sind sie aber rechtlich nicht miteinander verwandt. Das hat erbrechtliche Konsequenzen. Denn das Erbrecht stellt auf Verwandtschaft ab. Alles Weitere müssen Sie in Ihrem Testament oder in einem Erbvertrag selber festlegen.

Die Stiefkindadoption ist nach § 1766a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mittlerweile auch für unverheiratete Paare möglich.

Arbeitslosengeld

Im Sozialrecht kommt es zum Tragen, dass Sie als eheähnliche Gemeinschaft füreinander einstehen. Im Sozialrecht wird die eheähnliche Gemeinschaft Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft genannt.

Die Arbeitsagentur definiert die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft so:

„Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft liegt vor, wenn die Partnerin bzw. der Partner mit der bzw. dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Diese Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft können sowohl gleichgeschlechtliche als auch verschiedengeschlechtliche Partner eingehen.

Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt.

Zudem muss zwischen der bzw. dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der Partnerin bzw. dem Partner die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bestehen.

Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partnerinnen und Partne

  • länger als ein Jahr zusammenleben,
  • mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  • Kinder oder Angehörige im Haushalt gemeinsam versorgen oder
  • befugt sind, über Einkommen oder Vermögen der bzw. des Anderen zu verfügen

Neben den Vermutungsregelungen können auch andere äußere Tatsachen das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft begründen. Dies kann z. B. ein gegebenes Eheversprechen, das Wohnen im gemeinsamen Wohneigentum oder die tatsächliche Pflege einer Partnerin bzw. eines Partners im gemeinsamen Haushalt sein.“

Es ist allerdings möglich, die Vermutung einer solchen Gemeinschaft zu entkräften, indem Sie der Arbeitsagentur nachweisen, dass Sie nicht in einer Partnerschaft leben.

In diesem Fall hat bereits die Partnerschaft rechtliche Folgen: Wenn Sie bestimmte Sozialleistungen beantragen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II (Hartz IV), dann wird das Einkommen Ihres Partners bzw. Ihrer Partnerin für die Berechnung der Höhe berücksichtigt. Wenn ein hohes Einkommen vorliegt, mindern sich Ihre Ansprüche entsprechend, weil Sie durch die Beziehung mit versorgt werden.

Diese Regelung soll verhindern, dass nicht verheiratete Paare gegenüber Ehepaaren bevorzugt behandelt werden. Denn bei Ehepaaren mindert sich die Höhe der Sozialleistung. Ohne diese Regelung würden Ehepaare also weniger Geld erhalten und dadurch benachteiligt werden.

GUT ZU WISSEN

Zum Thema Arbeitslosengeld

Bei Arbeitslosengeld I wird das Einkommen Ihres Partners bzw. Ihrer Partnerin übrigens nicht berücksichtigt, weil es sich hierbei um eine Versicherungsleistung handelt.

Erbschaft und Schenkung

In einer eheähnlichen Gemeinschaft haben Sie kein wechselseitiges gesetzliches Erbrecht. Wenn also einer von Ihnen stirbt, erbt der andere nichts. Es sei denn, Sie haben es vorab in Ihrem Testament oder in einem Erbvertrag so festgelegt. Selbst wenn Sie jedoch festlegen, den anderen als Erben einzusetzen, sind die steuerlichen Freibeträge viel niedriger als bei Ehepaaren. Denken Sie auch daran, dass Sie das Testament ändern lassen oder ein neues Testament machen müssen, wenn Sie Ihre Meinung wieder ändern.

Gleiches gilt für den Freibetrag bei Schenkungen. Ehepaare können sich weitaus höhere Beträge gegenseitig schenken als ein Paar in eheähnlicher Gemeinschaft.

Witwen- und Witwerrente

Sind Sie nicht verheiratet und Ihr Partner oder Ihre Partnerin verstirbt, erhalten Sie keine Witwen- bzw. Witwerrente. Das ist nur für Ehepaare vorgesehen.

Was passiert bei der Trennung?

Wer nicht verheiratet oder verpartnert ist, muss sich auch nicht scheiden bzw. die Lebenspartnerschaft aufheben lassen. Es gibt keine festgelegten Anforderungen an die Trennung. Die Trennung klären Sie also einfach unter sich. Genau wie alle anderen Paare, die sich trennen, müssen Sie wichtige Punkte klären: Wer zieht aus? Wer nimmt was mit? Wer kümmert sich wann um die Kinder?

Wenn Sie Probleme haben, die Trennung einvernehmlich zu klären, können Sie gemeinsam eine Mediation machen. Dort hilft Ihnen eine zertifizierte Mediationsperson eine vertretbare Lösung für alle zu finden. Die Mediationsvereinbarung ist rechtlich bindend, wenn Sie diese unterzeichnen. Sie können die Regelungen im Notfall also gerichtlich durchsetzen.

Bei einer Ehe werden bei Trennung und Scheidung einige Folgen ausgelöst - wenn Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, treten diese nicht ein:

Unterhalt

Nach der Trennung haben Sie keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn Sie nicht verheiratet sind. Auch ein nachehelicher bzw. nachpartnerschaftlicher Unterhalt kommt nur nach einer Scheidung bzw. Aufhebung in Betracht. Sie sind also auf sich alleine gestellt bzw. müssen auch keinen Unterhalt an Ihren Ex-Partner oder Ex-Partnerin zahlen.

Zugewinnausgleich

Für Ehepaare ist der gesetzlich festgelegte Standardfall die Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft werden Sie nach der Scheidung an dem Vermögenszuwachs des anderen beteiligt, wenn Sie weniger verdienen. Wenn Sie mehr verdienen, müssen Sie Ihren Vermögenszuwachs teilen.

Ehepaare können auch hiervon abweichende Vereinbarungen treffen. Wenn Sie nicht verheiratet sind, gibt es keine gesetzlich festgelegte Beteiligung am Vermögenszuwachs. Sie haben keinen Anspruch für Ausgaben, die im Laufe des normalen Zusammenlebens entstehen.

Sie stehen jedoch nicht völlig schutzlos da. Bei sehr großen Anschaffungen wie etwa bei einem gemeinsamen Haus- oder Wohnungskauf hat der Bundesgerichtshof den Anspruch auf Ausgleich bestätigt. Wenn Sie ein gemeinsames Haus kaufen und Sie einen bestimmten Betrag dazu zahlen, haben Sie Anspruch auf finanziellen Ausgleich, wenn Sie bei einer Trennung ausziehen und Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin in dem Haus bleibt.

Versorgungsausgleich

Wenn Sie nicht verheiratet sind, erfolgt kein Ausgleich der Rentenanwartschaften, die Sie während der Beziehung gesammelt haben. Im Laufe Ihres Arbeitslebens sammeln Sie Anwartschaften auf Ihre spätere Altersversorgung. Eine Anwartschaft ist ein Recht auf eine Leistung, die erst in der Zukunft erbracht wird. Sie sammeln also Rechte auf die Rente, die Ihnen später ausgezahlt wird.

Wenn bei einem Ehepaar einer mehr verdient, dann erhält der andere nach der Scheidung die Hälfte der überschüssigen Anwartschaften des anderen.

Wenn Sie nicht verheiratet sind und weniger arbeiten, weil Sie sich mehr um die Familie kümmern, erhalten Sie bei einer Trennung keinen Versorgungsausgleich. Das kann finanziell eine starke Belastung für Sie sein.

Der Partnerschaftsvertrag: Rechtliche Absicherung in der eheähnlichen Gemeinschaft

Entscheiden Sie sich bewusst, nicht zu heiraten, gibt es dennoch eine Möglichkeit, sich rechtlich etwas mehr abzusichern: Über einen Partnerschaftsvertrag. Nach dem allgemeinen Grundsatz der Vertragsfreiheit im Zivilrecht können Sie jederzeit während der Partnerschaft und auch nach einer Trennung einen Vertrag miteinander schließen und bestimmte Sachen regeln. Sie sind inhaltlich weitestgehend frei darin, was Sie miteinander regeln möchten. Die einzigen Grenzen liegen darin, dass Sie keine Regelungen zu Lasten Dritter regeln können. Sie können also z.B. nicht auf den Kindesunterhalt verzichten.

Folgende Dinge werden häufig in Partnerschaftsverträgen geregelt:

  • Ärztinnen und Ärzte werden von der Schweigepflicht befreit, damit sie dem anderen auch Auskünfte über den Gesundheitszustand des Partners geben dürfen.
  • Viele Partner erteilen sich wechselseitige Vollmachten für bestimmte Geschäfte, z.B. die des täglichen Lebens.
  • Wem gehören die gemeinsam angeschafften Gegenstände?
  • Wie werden gemeinsam angeschaffte Gegenstände nach einer Trennung aufgeteilt?
  • Wer darf nach einer Trennung weiter in der Wohnung bleiben?
  • Wenn Sie gemeinsam in einem eigenen Unternehmen gearbeitet haben: Wer führt das Unternehmen weiter? Erhält der andere eine Abfindung?
  • Wie wird Ihr Vermögen nach einer Trennung aufgeteilt? Gibt es vielleicht einen Zugewinnausgleich, ähnlich bei der Scheidung einer Ehe?
  • Wer hat nach einer Trennung die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder? Wie steht es um das Umgangsrecht?
  • Wer zahlt nach einer Trennung den Unterhalt für die Kinder?

Zu Beweiszwecken sollten Sie einen solchen Vertrag unbedingt schriftlich aufsetzen und beide unterschreiben. Bevor Sie einen Vertrag über Ihre Partnerschaft schließen, sollten Sie sich umfassend anwaltlich beraten lassen.

Muster

Was können Sie in einem Partnerschaftsvertrag regeln?

Auch wenn Sie nicht verheiratet sind, können Sie als Paar Ihre Beziehung (auch für den Fall der Trennung) rechtlich regeln. 

Muster

Partnerschaftsvertrag für Lebensgefährten

Wie sieht ein Vertrag für Unverheiratete aus? In diesem Muster sehen Sie, welche Regelungen Sie treffen könnten. 

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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurfriend.com/rat-und-hilfe-center)

Ob Sie weiterhin in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben oder doch noch heiraten möchten, bleibt Ihre persönliche Entscheidung. Rechtlich gibt es deutliche Unterschiede zwischen einer eheähnlichen Gemeinschaft und einer Ehe. Bei der Ehe gibt es viele automatische Rechtsfolgen, die für die eheähnliche Gemeinschaft nicht gelten. Viele Paare entscheiden sich bewusst dagegen, standesamtlich zu heiraten, weil sie diese rechtlichen Folgen gerade nicht möchten. Wenn es Ihnen gerade darauf ankommt, sind Sie in der eheähnlichen Gemeinschaft genau richtig. Sie sollten sich auf jeden Fall über die Konsequenzen bewusst sein und sich entsprechend absichern.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen, über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unseren kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 72 3) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben. 

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