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Definition - Grundlagen der Lebenspartnerschaft

DEFINITION

Grundlagen der Lebenspartnerschaft

Viele Jahre haben gleichgeschlechtliche Paare dafür gekämpft, dieselben Rechte zu haben wie heterosexuelle auch. Ein erster Schritt war 2001 das Lebenspartnerschaftsgesetz. Nach und nach glich der Gesetzgeber die Lebenspartnerschaft auf Betreiben des Bundesverfassungsgerichts auch in finanzieller Hinsicht an die Ehe an. Bis heute können Lebenspartner aber keine Kinder gemeinsam adoptieren. Erst mit Einführung der Ehe für alle im Jahr 2017 wurde auch diese Hürde auf dem Weg zur Gleichstellung genommen. Paare, die seitdem geheiratet oder ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe haben umwandeln lassen, sind heterosexuellen Ehepaaren inzwischen fast gleichgestellt. 

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Gleichgeschlechtliche Paare haben vor der Öffnung der Ehe für alle eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet, wenn Sie ihre Beziehung rechtlich festigen wollten.
  • Für Lebensgefährten, die weder verheiratet noch eingetragene Lebenspartner sind, gelten die gesetzlichen Rechte und Pflichten von Ehe- bzw. Lebenspartnern nicht. Sie können mit einem freiwilligen Partnerschaftsvertrag jedoch auch Verschiedenes für ihre Beziehung und den Fall der Trennung regeln.
  • Leben Sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, profitieren Sie ebenfalls vom Ehegattensplitting, dem Ehegattenerbrecht und der Witwen- bzw. Witwerrente.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz

Seit Einführung der Ehe für alle im Jahr 2017 können Sie Ihren Partner fürs Leben heiraten, aber keine neue Lebenspartnerschaft mehr begründen. Doch die Regeln gelten weiterhin zunächst für alle eingetragenen Lebenspartner, die ihre Partnerschaft nicht in eine Ehe haben umwandeln lassen. Außerdem gelten Sie für die Paare, die eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft auch in Deutschland anerkennen lassen möchten.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz regelt unter anderem, welche rechtlichen Wirkungen Ihre Lebenspartnerschaft hat und welche Rechte die Partner bekommen. Im Fall der Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft haben Sie einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, nachpartnerschaftlichen Unterhalt sowie auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich. Schließlich regelt das Gesetz einige Rechte und Pflichten, sollten Sie Kinder haben.

Der Lebenspartnerschaftsvertrag

In manchen Fällen sind die gesetzlichen Regelungen für Ihre Lebenspartnerschaft jedoch nicht passend für Ihre individuelle persönliche, wirtschaftliche und berufliche Lebenssituation. Mit einem Lebenspartnerschaftsvertrag haben Sie die Möglichkeit, für Sie passende Rechte und Pflichten zu vereinbaren. Sie können etwa Vermögenswerte wie ein Unternehmen vom Zugewinnausgleich herausnehmen, sollten Sie sich eines Tages doch für die Online-Aufhebung von iurFRIEND entscheiden. Denn der Zugewinnausgleich kann sonst dazu führen, dass das Unternehmen zerschlagen werden muss, um genug Geld für den Zugewinnausgleich zu haben. Hat Ihre Partnerschaft einen Bezug zum Ausland, können Sie in einem solchen Vertrag deutsches Recht zur Anwendung bringen. Einen Lebenspartnerschaftsvertrag können Sie in jeder Phase Ihrer Lebenspartnerschaft abschließen.

Lebenspartnerschaft und Steuern

Seit einer weiteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Ehegattensplitting aus dem Jahr 2013 gilt die Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern auch im steuerrechtlichen Bereich. Ebenso wie Ehepaare können sich Lebenspartner gemeinsam steuerlich veranlagen lassen und so Einkommenssteuern sparen. Sofern Sie noch keinen rechtskräftigen Steuerbescheid haben, können Sie dies auch noch rückwirkend für die letzten vier Jahre beantragen. Außerdem können Lebenspartner die Steuerklasse wählen, die auch Ehepaaren offensteht. Meist haben die Lebenspartner ihre Steuerklassen zu Beginn der Partnerschaft gewählt. Doch beispielsweise, wenn Sie ein Kind erwarten, sollten Sie frühzeitig in die günstige Steuerklasse III wechseln.

Ist mein Lebenspartner im Fall meines Todes abgesichert?

Sind Sie verpartnert oder verheiratet, gibt Ihnen das Gesetz einige Rechte, damit Sie beide jeweils im Fall des Todes Ihres Partners gut abgesichert sind:

Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht bei eingetragener Lebenspartnerschaft

Die völlige Gleichstellung beim Erb- bzw. Erbschaftssteuerrecht gibt es für Lebenspartner erst seit 2011 – erneut erst als Reaktion auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Das hatte zuvor entschieden, dass die bis dato bestehende Benachteiligung im Erbschaftssteuerrecht gegen das Grundgesetz verstößt. Inzwischen gilt, ebenso wie bei Ehepartnern:

  • Grundsätzlich erben Sie als Partner ein Viertel des Erbes Ihres Partners. Haben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erhöht sich Ihr Erbteil um ein weiteres Viertel. Ob Sie letztlich noch mehr als das erben, hängt davon ab, ob es noch andere Erben gibt. Sie haben allerdings auch die Möglichkeiten, die gesetzliche Erbfolge über ein Testament oder einen Erbvertrag individuell zu gestalten.
  • Aus steuerrechtlicher Sicht haben Sie als Lebenspartner einen Steuerfreibetrag in Höhe von 500.000 EUR. Darüber hinaus steht Ihnen ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR zu. Wohnen Sie weiterhin für mindestens 10 Jahre in einer geerbten Immobilie, brauchen Sie auch hier keine Erbschaftssteuern zu bezahlen. Bei der Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf Ihren Namen brauchen Sie als Lebenspartner auch keine Grunderwerbsteuer zu zahlen.

Witwen/Witwerrente bei eingetragener Lebenspartnerschaft

Seit 2005 erhalten Lebenspartner im Fall des Todes eines Partners eine Witwen- oder Witwerrente. Liegen die Voraussetzungen für die gesetzliche Hinterbliebenenrente vor, erhalten Sie einen Anteil der Rente des verstorbenen Partners. Wie hoch Ihr Anspruch ist und wie lange Sie ihn haben, hängt von Ihrem Alter und Ihrer Lebenssituation sowie davon ab, wie viel Sie verdienen – denn eigenes Einkommen wird angerechnet. Bei der kleinen Witwen- bzw. Witwerrente erhalten Sie 25% der Rente Ihres Lebenspartners für die Dauer von 2 Jahren. Bei der großen Witwen- bzw. Witwerrente erhalten Sie sogar 55% der Rente ohne zeitliche Begrenzung. Der Anspruch endet im letzten Fall erst, wenn Sie wieder heiraten – und dann haben Sie noch einen Anspruch auf eine einmalige Rentenabfindung. In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Lebenspartners hat der / die andere sogar einen Anspruch auf die Rente in voller Höhe und es werden keine eigenen Einkünfte angerechnet. Auch private Rentenversicherungen zahlen die Hinterbliebenenrente grundsätzlich aus. Hier besteht allerdings das Risiko, dass die Versicherung bei einer vor 2005 abgeschlossenen Police nicht zahlt – für alle danach eingetragenen Lebenspartnerschaften dürfte es hingegen keine Probleme geben.

Nicht verpartnerte oder unverheiratete Paare

Auch Paare, die nicht verpartnert oder verheiratet sind, sondern nur in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, haben viele Möglichkeiten, sich gegenseitig abzusichern: Etwa durch einen Partnerschaftsvertrag, ein Testament bzw. einen Erbvertrag und die Regelung der Eigentumsverhältnisse der gemeinsam genutzten Immobilie.

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Unser iurFRIEND® Rat & Hilfe Center gibt es, damit Sie jeder Zeit bei rechtlichen Fragestellungen* und Problemen eine unabhängige Anlaufstelle haben, und dies kostenlos.Rat & Hilfe  Center

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

  • Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
  • Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
  • Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
  • Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS®-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurfriend.com/rat-und-hilfe-center)

Sie sehen also: Eingetragene Lebenspartner haben inzwischen fast dieselben Rechte und Möglichkeiten wie heterosexuelle Ehepaare auch – sowohl im Hinblick auf die persönlichen Rechte und Pflichten einer eingetragenen Partnerschaft als auch im Hinblick auf finanzielle Fragen. Das Bundesverfassungsgericht hatte an dieser Entwicklung hin zur fast gänzlichen Gleichstellung einen großen Anteil. Es zeigt sich: Nach und nach wurden fast alle rechtlichen Hürden abgebaut – das weckt Hoffnung auf eine völlige Gleichberechtigung in der Zukunft.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen, über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unseren kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 72 3) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben. 

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