Europäische Güterrechts-Verordnung verabschiedet

Mittwoch, 31.08.2016, geschrieben von Dr. Spinner-Ahnert

Am 24. Juni 2016 sind die beiden Verordnungen zur Vereinheitlichung des ehelichen Güterrechts und des Güterrechts der eingetragenen Partnerschaften verabschiedet worden. Sie gelten ab 29. Januar 2019 und zwar in den Staaten, die an der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des Eherechts und Güterrechts Anteil nehmen. Das sind Schweden, Belgien, Griechenland, Krotatien, Slowenien, Spanien, Frankreich, Portugal, Italien, Malta, Luxemburg, Deutschland, Tschechien, Niederlande, Österreich, Bulgarien und Finnland.

Da manche Staaten die eingetragene Partnerschaft nicht kennen, sind die Regeln zwischen Güterrecht und Partnerschaft zum Teil unterschiedlich. Wichtig ist vor allem, dass die Ehegatten oder Lebenspartner nunmehr das Recht haben, das anwendbare Recht zu wählen, nicht jedes, sondern das des gewöhnlichen Aufenthalts und ihrer jeweiligen Staatsangehörigkeiten.

Wirklich neu ist, dass sich das anwendbare Recht beim Güterstand, also der Vermögensauseinandersetzung, nach dem ersten gewöhnlichen gemeinsamen Aufenthalt der Ehegatten oder Lebenspartner nach der Eheschließung oder Eintragung der Lebenspartnerschaft richtet und nicht mehr wie bisher nach dem Ort, in dem die Ehe oder Lebenspartnerschaft geschlossen wurde (so bisher Deutschland, Art. 15 EGBGB) oder wie in vielen Ländern nach dem Recht der Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft. Das ist eine grundlegende Änderung gegenüber der Vergangenheit. Sie nähert das Güterrecht an die Regelung der ROM III-Verordnung an, wonach für die Scheidung und die Aufhebung das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten oder Lebenspartner und nicht die Staatsangehörigkeit maßgeblich ist. Allerdings bleibt diese von Bedeutung, wenn es keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gibt.

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Die Gütergemeinschaft

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